Keine Höchstvergütung für „Staatlich anerkannten Sozialwirt“

BGH stuft Kolping-Akademie nicht als Hochschule ein

Der Besuch der Fachschule für Betriebswirtschaft – Fachrichtung Sozialwesen – ist keine Ausbildung an einer Hochschule. Mit dieser Begründung versagte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18. Januar 2012 (XII ZB 409/10) einer Absolventin einer dreijährigen berufsbegleitenden Zusatzausbildung an der Kolping-Akademie für Betriebswirtschaft die Vergütung einer Hochschulabsolventin.

Die abgeschlossene Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Sozialwirtin“ sei nicht mit einem Abschluss an einer Hochschule vergleichbar iSv § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG. Die Zulassung zu dieser Ausbildung setze keinen Hochschulreife voraus, stellte der 12. BGH-Senat fest.

Der vermittelte Wissensstand entspreche auch nach Art und Umfang keinem Hochschulstudium. Der Abschluss an der Kolping-Akademie sei nicht mit einem Bachelor-Grad vergleichbar, auch wenn beide in drei Jahren erreicht werden könnten, so der BGH. Der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand für die berufsbegleitende Zusatzausbildung zur Sozialwirtin reiche mit lediglich 900 Unterrichtseinheiten nicht an den eines Hochschulstudiums heran. Ein dreijähriges Bachelor-Studium umfasst 180 Credits zu je 30 Zeitstunden.