Keine Betreuerentlassung, wenn kein monatlicher Besuchskontakt

Beschwerdegericht stoppt Betreuungsrichterwillkür

Ein Berufsbetreuer hat seinen Betreuten monatlich zu besuchen und wenn dies nicht geschieht, erfolgt ohne Vorwarnung die Entlassung. Dieser an Rechtsbeugung grenzenden Praxis des Betreuungsrichters des Amtsgerichts Schwabach dürfte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit seinem aufhebenden Beschluss vom 19. November 2012 (13 T 7478/12) ein vorläufiges Ende gesetzt haben.

Die konkrete Festlegung von Besuchshäufigkeiten sei wünschenswert, finde aber weder im Wortlaut noch der Zweckbestimmung der §§ 1908b, 1908i, 1840 BGB einen Rückhalt, so die Beschwerderichter. Auf die für die Vormundschaft geltende Regelung des § 1793 BGB (wonach der Vormund den Mündel “in der Regel” einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufzusuchen hat, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände geboten) verweise § 1908i I BGB gerade nicht, die bereits das LG Hamburg in seinem Beschluss vom 30.06.2011 (301 T 559/07) festgestellt hatte.

Offensichtlich sollte für die rechtliche Betreuung kein konkreter Besuchsbedarf normiert werden. Auch der Gesetzesbegründung ließe sich nichts entnehmen, dass die Rechtsansicht des Betreuungsgerichts in dieser Ausnahmslosigkeit stützen. So werde sich das notwendige
Maß der persönlichen Betreuung nicht nur im Verlauf der Betreuung vielfach ändern, sondern auch von Fall zu Fall unterschiedlich sein (BT-Drs. 11/4528, S. 68). Der Gesetzgeber orientiere demzufolge die Häufigkeit der persönlichen Besuche an den konkreten Bedürfnissen und dem Umfang der Betreuung im Einzelfall.

Im entschiedenen Fall einer zur Kommunikation kaum noch fähigen Heimbewohnerin mit einem vom Betreuer organisierten Besuchsdienst sei der quartalsweise Besuchskontakt ausreichend gewesen. Es müsse auch die geringe Vergütungspauschale gem. § 5 VBVG beachtet werden, so das LG.

Bemerkenswert schließlich die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur sofortigen Entlassung des Berufsbetreuers: „Da sich die Besuchshäufigkeit stets nur im Einzelfall ermitteln lässt und von den individuellen Erfordernissen jeder einzelnen Betreuung abhängt, hat die Kammer Zweifel an der rechtlichen Tragfähigkeit der Aussagen des Betreuungsgerichts zur generellen Ungeeignetheit von Betreuern, die in ihrem Aufgabenkreis Weisungen erhalten müssen. Generell keine Weisungen als Aufsichtsmittel gegenüber (Berufs-)Betreuern zu verwenden und sie stattdessen zu entlassen, mag im Einzelfall gerechtfertigt sein. Der Automatismus, von dem das Betreuungsgericht ausgeht, dürfte indes Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht vollständig entsprechen. Die Frage der Eignung eines Berufsbetreuers setzt nicht nur eine Bewertung der Gründe voraus, die für die Ungeeignetheit sprechen, sondern auch eine Abwägung mit dem Wohl der Betroffenen, ob nicht die mit dem Betreuerwechsel verbundenen Nachteile schwerer wiegen, als das Belassen des Berufsbetreuers. Zudem gibt § 1837 II 2 BGB dem Betreuungsgericht gerade dafür Aufsichtsmaßnahmen an die Hand, dass der erforderliche Kontakt zwischen Betroffenem und Betreuer nicht gehalten wird. Mit einer sofortigen Entlassung lässt sich diese Regelung nicht in Einklang bringen.“ Auch weitere Gründe die der Betreuungsrichter für die Entlassung angeführt hatte wurden vom Beschwerdegericht verworfen.