Keine Sozialhilfe für Steuerberatungskosten Betreuter

Der Aufwand für die Erstellung von Steuererklärungen gehört nicht zum Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt, wie das Sozialgericht Karlsruhe entschieden hat. Von betreuungsbedürftigen Steuerpflichtigen kann dann unter Umständen die Zwangsvollstreckung des Finanzamtes nicht abgewendet werden.

Im entschiedenen Fall war die schwer demente Betreute Geschäftsführerin zweier umsatzloser Gesellschaften, für die mehrere Streuererklärungen abzugeben waren. Das Finanzamt hatte bereits ein Zwangsgeld angedroht. Das Sozialgericht Karlsruhe stellte in seinem Urteil vom 27. Januar 2010 (S 4 SO 5333/08) fest, dass § 73 SGB XII keine Rechtsgrundlage für die Übernahme von Steuerberatungskosten darstelle, weil diese Bedarfslage keine Nähe zu den speziell in §§ 47 – 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweisen.

Dem Betreuer der Betroffenen wurde im konkreten Fall auch deshalb die Rechtfertigung des Einsatzes öffentlicher Mittel verweigert, weil es sich um einen Rechtsanwalt handelte die Steuererklärungen für umsatzlose Gesellschaften so einfach seien, dass dafür kein Steuerberater benötigt werde.

Es ist allerdings nicht erkennbar, dass § 73 SGB auch bei nichtanwaltlichen Betreuern und komplizierten Steuerfällen Anwendung fände. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09) zur Deckung von Härtefallbedarfen im SGB II hilft den Bedürftigen im Rahmen des SGB XII nicht weiter, weil damit nur wiederkehrende Bedarfe gedeckt werden sollen und das BVerfG damit nur die SGB II – Leistungsempfänger den SGB – XII – Leistungsempfängern gleichgestellt werden sollten.