Landgericht Münster: Betreuer dürfen keine Treuhand-Sammelkonten für Betreute führen

Praxisgerechte Alternative zum Treuhandkonto nutzbar

Betreuer dürfen Geldbeträge von Betreuten nicht auf eigene Konten leiten und insbesondere nicht Geldbeträge verschiedener Betreuter auf einem solchen Konto vermischen. Das Landgericht Münster erklärte in einem jüngst veröffentlichten Beschluss (vom 28. Juli 2011, 5 T 309/11) die Weisung des Betreuungsgerichts an den Betreuer für rechtmäßig, die Guthaben vom Treuhandkonto abzuheben und anderweitig anzulegen.

Der Betreuer, der sich gegen die gerichtliche Weisung wehrte, überwies regelmäßig Geldbeträge vom Girokonto des Betroffenen auf ein (auf seinen Namen eröffnetes) Treuhandkonto (sog. Barkassenkonto).

Auf diesem Konto befanden sich neben Geldern des Betroffenen auch Gelder anderer Betreuter. Der Betreuer nahm von diesem Konto Barabhebungen vor und zahlte das Geld gegen Quittung an die Betreuten auf Wunsch aus.

Die Anlage von Geldern auf einem Treuhandkonto, dessen Inhaber der Betreuer ist, verstoße gegen das Gebot der getrennten Vermögensverwaltung, so das LG Münster.  Gem. § 1805 BGB sei im Betreuungsverhältnis eine Vermischung von Vermögenswerten verschiedener Rechtspersonen unzulässig. Es dürfe keine Zweifel bestehen, ob ein Vermögensgegenstand zum Vermögen des Betreuers oder des Betreuten gehöre, stellte das Gericht fest. Bei einem offenen Treuhandkonto sei der Betreuer im Außenverhältnis Vollrechtsinhaber und nur im Innenverhältnis in der Verwendung der Mittel zugunsten des Betreuten beschränkt. Bei einer Insolvenz des Betreuers sei unklar, welcher Geldbetrag welchem Betreuten zuzuordnen sei. Die Vermischung der Guthaben erschwere Aufsichtsführung durch das Betreuungsgericht, monierte das Münsteraner Beschwerdegericht. Mit der Möglichkeit,  dem Gericht Auszüge des Kontos vorzulegen, wäre automatisch eine Datenschutzverletzung gegenüber anderen Betreuten verbunden.

Auch das Argument des Betreuers, die Betroffenen hätten ihr Einverständnis mit dieser Praxis erklärt, ließen die Richter des LG Münster nicht gelten: Betroffene, für die eine Vermögensbetreuung bestellt wurde, könnten die erwähnten Probleme der „Barkassenführung“ nicht überschauen und in die Kontoführung nicht wirksam einwilligen.

Solche vom Betreuer eröffneten “Treuhandkonten” sind bei der Vermögensverwaltung nicht erforderlich. Zur Vermeidung eines Einwilligungsvorbehalts sollten vielmehr zwei Konten auf den Namen des Betreuten eröffnet bzw. weitergeführt werden: über ein Konto, auf dem die Einkünfte eingehen und die wesentlichen Ausgaben getätigt werden, verfügt im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Betroffenen und Betreuer nur der Betreuer. (Bei Geschäftsunfähigkeit kann der Betreuer über diese Konstruktion selbst entscheiden.). Der Betroffenen überweist ein Taschengeld zur freien Verfügung auf ein zweites Konto, über das nur der Betreute verfügt. Ggf. wird noch ein weiteres Sparkonto geführt. Allerdings kann nur für ein Konto Pfändungsschutz beansprucht werden, daher sollte das Konto, über das der Betreuer verfügt, als P-Konto geführt werden.