Oberlandesgericht Schleswig untersagt Vertragsklauseln einer Direktbank
Eine Bank darf für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) keine Geschäftsbedingung verwenden, nach der ein Kunde mit der Umstellung auf das P-Konto einen eingeräumten Dispokredit verliert und seine Bank- und Kreditkarten nicht mehr nutzen kann. Das hat das OLG Schleswig einer Direktbank auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands untersagt (Urteil vom 26.6.2012 2 U 10/11).
Unzulässig sei auch eine Klausel, nach der ein Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto nicht bestehe. Das Girokonto werde nur auf Verlangen des Kunden als Pfändungsschutzkonto geführt wird, um sein Existenzminimum zu schützen. Dieser Schutz solle ihm jedoch nicht aufgezwungen werden. Entfalle das Verlangen des Kunden, gälten die bisherigen Regelungen über den Girokontovertrag weiter.