Obdachloser berechtigt eigene Wohnung anmieten

Obdachloser Alg-2-Empfänger berechtigt, eine eigene Wohnung anzumieten. Vorherige Zusicherung der Unterkunftskosten durch das JobCenter nicht erforderlich.

Die Gewährung angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung einer von einem zuvor obdachlosen Menschen angemieteten Wohnung darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die Wohnung sei teurer als die zuvor genutzte Obdachlosenunterkunft. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 26. November 2009, L 19 B 297/09 AS ER) entschieden.

Die Nutzungsgebühr im Übergangsheim betrug 184,- Euro, die Warmmiete der später angemieteten Wohnung 380,- Euro (entsprechend der örtlichen Richtlinie). Der Umzug war jedenfalls erforderlich i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, entschied das LSG. Ein Hilfebedürftiger müsse sich zur Deckung seines Unterkunftsbedarfs nicht auf eine Obdachlosenunterkunft verweisen lassen, sondern sei berechtigt, eine eigene Wohnung anzumieten. In einem solchen Falle sei die Einholung der Zusicherung keine Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen in Höhe der ansonsten an-gemessenen Unterkunftskosten, so das LSG.

Das Landessozialgericht verweist auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R), nach dem die vorherige Zusicherung überhaupt nicht Voraussetzung für die Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung ist. Die Zusicherung ist lediglich Bedingung für die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten (Umzug und Kaution), sofern der Umzug erforderlich ist. Im entschiedenen Fall wurden jedoch im Eilverfahren keine Wohnungsbeschaffungskosten zugebilligt, weil der Umzug schon vor der Leistungsbeantragung durchgeführt wurde und die Gewährung von Kaution und Umzugs- kosten zu diesem Zeitpunkt daher offensichtlich schon nicht mehr dringend erforderlich gewesen seien.

Auch für obdachlose Menschen ergibt sich daher, dass ein Mietangebot allein deshalb nicht genutzt wer-den könnte, weil nach der Beantragung der Wohnungsbeschaffungskosten das JobCenter einige Tage Zeit zur Antragsprüfung hat und während dessen zwar der Mietvertrag unterzeichnet, der Umzug aber noch nicht stattfinden darf.