Schmerzensgeld: Schonvermögen im SGB II und XII

Schmerzensgeld und die Zinsen daraus sind Schonvermögen im Sozial- und Betreuungsrecht.

Ob Schmerzensgeld als regelmäßige Rente oder als einmalige Abfindung gezahlt und die Abfindung Zins bringend angelegt wird – das Schmerzensgeld selbst und die Zinsen sind Schonvermögen sowohl im SGB II und XII als auch im Betreuungskostenrecht und stehen der Mittellosigkeit des Betreuten als Voraussetzung der Vergütungsfestsetzung gegen die Staatskasse nicht entgegen.

Für die beiden Sozialrechtssysteme hatte das Bundessozialgericht am 15. April 2008 (B …)  entscheiden, dass Schmerzensgeld und die Zinsen daraus beim Bezug von SGB-II- und -XII-Leistungen anrechnungsfrei bleiben. Dass sich das Schmerzensgeld selbst auf die Mittellosigkeit nicht auswirkt, hatten die Oberlandesgerichte Hamm, Frankfurt und Thüringen bereits entschieden. Nun stellte das OLG Frankfurt am 2.7.2009 fest (20 W 491/08), dass auch die zufließenden Zinsen aus einem angelegten Schmerzensgeldkapital kein anzurechnendes Einkommen bei der Prüfung der Mittellosigkeit darstellt.