Ohne Gesundheitssorge kein Einsichtnahme in Gesundheitsakten

Gutachtenübersendung an Betreuer ohne Aufgabenkreis stellt Datenschutzverletzung dar

Nur mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge darf einem Betreuer ein medizinisches Gutachten übermittelt werden. Die Übermittlung eines Pflegegutachtens des MDK an einen Betreuer ohne diesen Aufgabenkreis stellt eine Sozialdatenschutzverletzung dar, wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 5.12.2012 feststellte (L 27 P 31/11).

Weder das MDK-Gutachten noch die Namen der Pflegepersonen stünden im direkten Zusammenhang mit Wohnungs- oder Vermögensangelegenheiten. Soweit diese Daten Auswirkungen auf die Höhe des Pflegegeldes hätten, wirkten sie sich zwar mittelbar in Vermögensbereich aus, würden aber dadurch nicht selbst zu Daten aus diesem Bereich, so das LSG auf die Klage des betreuten Menschen, den Datenschutzverstoß festzustellen.

Betreuer mit einer unzureichenden Aufgabenkreisausstattung kommen also nicht umhin, Aufgabenkreiserweiterungen anzuregen.