Persönliches Budget in der Eingliederungshilfe nur durch qualifizierte Fachkräfte

Nicht qualifizierte Angehörige können keine Budgetassistenten sein

Im ambulant betreuten Wohnen können qualifizierte Bezugsbetreuer nicht durch Angehörige ersetzt werden. Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte mit Urteil vom 16.05.2013 (L 18 SO 74/12) die Weigerung eines Sozialhilfeträgers, im Rahmen eines Persönlichen Budgets die Leistungserbringung durch die Schwester des Betroffenen zu finanzieren.

Der Betroffene und seine Mutter als seine rechtliche Betreuerin waren mit der Qualität der Leistungserbringung einer Gliederung der Lebenshilfe im ambulant betreuten Wohnen nicht zufrieden. Die Mutter kündigte den Vertrag, beantragte ein Persönliches Budget und benannte ihre Tochter als zukünftige ausführende Kraft der Unterstützungsleistungen. Der Fachdienst des Sozialhilfeträgers stellte neben hauswirtschaftlichem auch pädagogischen Bedarf fest.

Der Sozialhilfeträger verweigerte den Abschluss einer entsprechenden Zielvereinbarung über pädagogische Leistungserbringung durch eine nichtqualifizierte Angehörige und die Auszahlung der Mittel in Höhe der vergleichbaren Sachleistung. Zu recht, befand das Bayerische LSG: selbstbeschaffte Hilfen müssten den allgemeinen Anforderungen an Teilhabeleistungen in gleicher Weise entsprechen müssen wie die bei Leistungserbringern beschafften Sachleistungen. Dazu gehöre die Leistungserbringung  durch fachlich ausreichend qualifiziertes Personal.