Umsatzsteuerbefreiung: Rat einholen, wann Steuerpflicht die bessere Lösung ist

Wegen Vorsteuerabzug zeitweiligen Verzicht auf Steuererstattung prüfen

Für Betreuungsleistungen, die vor dem 1. Juli 2013 erbracht wurden, haben Berufsbetreuer gemäß der jetzigen BFH-Entscheidung ein Wahlrecht. Sie können ihre Leistungen umsatzsteuerpflichtig behandeln, sie müssen dies aber nicht. Mitunter kann es von Vorteil sein, Betreuungsleistungen, die bis zum 30. Juni 2013 erbracht wurden,  weiterhin als steuerpflichtig zu belassen, da dann insoweit auch ein Vorsteuerabzug möglich ist.

Dies kann z. B. dann in Betracht kommen, wenn in größeren Maße Ausgaben angefallen sind, die mit der Betreuertätigkeit in direktem Zusammenhang stehen. Hierzu zählen möglichweise auch Aufwendungen für ein betrieblich genutztes Arbeitszimmer in einem selbst gebauten Einfamilienhaus.

Eine Steuerbefreiung muss nicht immer die beste Lösung sein. Durch das BFH-Urteil haben Berufsbetreuer jedoch die Möglichkeit, sich für vor dem 1. Juli 2013 erbrachte Betreuungsleistungen die beste Option auszuwählen. Die Option wird durch eine entsprechende Erklärung der  steuerpflichtig behandelten Umsätze in der Umsatzsteuerjahreserklärung (oder ggf. noch Umsatzsteuervoranmeldung für Zeiträume in 2013) ausgeübt.

Autor: Herr Noatsch