Pflegekassenzuschuss auch für Umbaumaßnahmen im betreuten Wohnen

Die Pflegekassen dürfen ihren pflegebedürftigen Versicherten nicht unter Verweis auf eigene Rundschreiben Zuschüsse zu Umbauarbeiten im betreuten Wohnen verweigern.

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein entschied, dass Maßnahmen zum barrierefreien Umbau des Badezimmers in einem Servicehaus der Kieler AWO, die damit dem Verbleib in der Häuslichkeit dienten, grundsätzlich förderfähig seien.

Auch in Einrichtungen des betreuten Wohnens bzw. Service-Wohnens besteht ein Anspruch auf finanzielle Zuschüsse (von bis zu € 2.557) für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI, wie das LSG Schleswig Holstein in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 13. März 2009 entschieden hat (L 10 P 10/08).

Ziel der Umbaumaßnahmen muss es sein, die häusliche Pflege zu ermöglichen, erheblich zu erleichtern oder die selbständige Lebensführung möglichst wieder herzustellen. Die Richter des Landessozialgerichts konnten die Argumentation der Pflegekassen in deren gemeinsamem Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, eine  Wohnung im betreuten Wohnen sei kein „individuelles Wohnumfeld des Pflegebedürftigen“ im Sinne des Gesetzes, nicht nachvollziehen. Betreutes Wohnen wie das in einem Servicehaus stelle jedenfalls keinen dauerhaften Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung dar. Durch die gemeinsamen Rundschreiben der Pflegekassen dürften die leistungsrechtlichen Ansprüche der Pflegebedürftigen nicht beschränkt werden, so das LSG.