Brandenburg: Durchschnittlich 5 Wochen Wartezeit für Vergütungsfestsetzung

Justizminister: Wartezeit differiert zwischen einer Woche und 5 Monaten

Die Wartezeit bis zur Festsetzung und Auszahlung von Vergütungen nach dem VBVG beträgt für Berufsbetreuer im Land Brandenburg durchschnittlich 5 Wochen. Dies geht aus einer Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage des Landtagsabgeordneten Danny Eichelbaum (CDU) hervor (Landtagsdrucksache 5/1225). Während zwei Gerichte nur zwei Wochen bis zur Festsetzung benötigen, dauert dies bei den Amtsgerichten Rathenow und Zossen bis zu 5 Monaten.

Während die Entwicklung der Betreuungszahlen und der Ausgaben für Betreuungen aus Landesmitteln sich etwa im Bundesdurchschnitt bewegen, ist die Entwicklung der Zahlen der Berufsbetreuer interessant. Nach einer Zusammenstellung der Landesregierung, die zwei von zwölf Landkreisen nicht erfasst, erhöhte sich zwischen dem 31.12.2003 und dem entsprechenden Stichtag 2008 die Zahl der selbständigen Berufsbetreuer von 245 auf 694, die der Behördenbetreuer nur von 27 auf 30. Die Zahl der Vereinsbetreuer erhöhte sich zunächst zwischen 2003 und 2005 von 174 auf 193, um nach Wirksamwerden der Einführung der Pauschalvergütung im Jahr 2006 auf 163 abzusinken. Am 31.12.2008 gab es dann sogar 214 Vereinsbetreuer.

Landesfördermittel  konnten auf die Zahl der Vereinsbetreuer keine Auswirkungen haben, weil diese seit 2002 in Brandenburg nicht mehr gewährt werden. Daher kann vermutet werden, dass vielmehr die absolute Höhe der Vergütungen und das Verhältnis zu den Netto-Vergütungen, die den umsatzsteuerpflichtigen selbständigen Berufsbetreuern zur Verfügung stehen, für die Existenzbedingungen von Vereinsbetreuern in Betreuungsvereinen eine entscheidende Rolle spielen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. BtÄndG betrug (bei einem damaligen Mehrwertsteuersatz von 16 % und einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %) der bei den Betreuungsvereinen verbleibende Vorteil (gegenüber den selbständigen Betreuern) noch 9 % der Vergütungsansprüche. Durch die Mehrwertsteuererhöhung und die Entscheidung des Bundesfinanzhofes über die Umsatzsteuerfreiheit der Vereinsvergütungen erhöhte sich dieser Vorteil auf 19 %.