Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen nur durch beim BGH zugelassene Anwälte

Bundesgerichtshof stellt Zulässigkeitsvoraussetzungen klar

Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Landgerichts in Betreuungs- und Unterbringungssachen können nur durch einen der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte eingelegt werden. Andernfalls wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig abgewiesen. Dies hat der BGH in einem seiner ersten Rechtsbeschwerdebeschlüssen in Betreuungssachen klargestellt.

In einem Beschluss vom 27.1.2010 hat der 12. Zivilsenat des BGH (XIIZB 5/10) eine nicht durch einen beim BGH nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig abgewiesen. Gem. § 10 Abs. 4 FamFG müssen sich vor dem (gem. § 133 Gerichtsverfassungsgesetz für Rechtsbeschwerden zuständigen) Bundesgerichtshof die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Wenn der Rechtsbeschwerdeführer keinen aus der Liste der beim BGH zugelassenen Anwälte bevollmächtigen kann, wird ihm vom BGH gem. § 78b ZPO auf Antrag ein Notanwalt bestellt.

Weil gem. § 71 Abs. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts in Betreuungssachen innerhalb eines Monats (nach Zustellung des Beschlusses) eingelegt und innerhalb eines weiteren Monats begründet werden muss, sollte die Suche nach einem der beim BGH in Karlsruhe zugelassenen Rechtsanwälte hier (Link zum Suchportal) sofort eingeleitet werden, damit im Fall einer erfolglosen Mandatsanbahnung noch genügend Zeit für die Notanwaltsbestellung bleibt.