Sozialhilfeträger an die Feststellungen des Rentenversicherungsträger zur Erwerbsfähigkeit gebunden

Keine Sozialhilfeleistungen, wenn Rentenversicherungsgutachter drei Stunden tägliche Erwerbsfähigkeit feststellt

Wenn die medizinischen Gutachter der Arbeitsagentur und der Deutschen Rentenversicherung (DRV) übereinstimmend feststellen, dass der Betroffenen drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkes erwerbstätig sein kann, kommen eigene Feststellungen des Sozialhilfeträger zur Erwerbsfähigkeit nicht mehr in Betracht. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

In einem Beschluss über einen Antrag auf Prozesshilfe (vom 13. April 2010, L 23 SO 209/09 B PKH) billigte das LSG einer Klage auf (Weiter-)Gewährung von Sozialhilfeleistungen keine Erfolgsaussichten zu, weil sich die Gutachter von Agentur und Rentenversicherung einig waren, dass der zuvor als erwerbsunfähig eingestufte Betroffene wieder erwerbsfähig geworden sei. Der Sozialhilfeträger hatte auf Grund eines Antrages des Betroffenen auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung (§ 41 SGB  XII) den Rentenversicherungsträger um eine Feststellung über die Erwerbsfähigkeit ersucht. Auch wenn der Betroffenen einen Antrag auf Grundsicherung nicht stellt, kann der Sozialhilfeträger ihn oder seinen Betreuer dazu veranlassen oder gem. § 95 SGB XII sogar selbst stellen. Dann spart sich der örtliche Sozialhilfeträger eigene amtsärztliche Feststellungen über die Erwerbsfähigkeit.

In dem vom LSG entschiedenen Fall hatte sich der Gutachter der Arbeitsagentur der Feststellung des Rentenversicherungsgutachters über die Wiedergewinnung der Erwerbsfähigkeit angeschlossen. Das Gericht hat nicht über die Konsequenzen entschieden, wenn der arbeitsamtsärztliche Dienst bei der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit bleibt. Dann würde das Sozialamt kaum das gesetzlich noch vorgeschriebene Einigungsstellenverfahren einleiten. Der Betroffene müsste dann beim Sozialgericht die Leistungszuständigkeit klageweise feststellen lassen.

Ab dem kommenden Jahr soll nach dem Willen der Bundesregierung der Medizinische Dienst der Krankenkassen in einem solchen Fall die endgültige Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit treffen (Bundesrats-Drucksache 226/10 vom 23.10. 2010).