Genehmigungspflicht schuldrechtlicher Verträge

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes  über  die Genehmigungspflicht schuldrechtlicher Verträge durch den Betreuer zu Lasten des Vermögens des Betreuten.

Schuldrechtliche Verträge, durch den der Betreuer den Betreuten (aus dessen Einkommen oder Vermögen) zur Vergütung von Dienstleistungen verpflichtet, bedürfen keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung gem. §§ 1812 Abs. 1, 1819 ff. BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof am 5. November 2009 in zwei Entscheidungen (III ZR 6/09 und 181/09) klargestellt.

In den beiden entschiedenen Fällen hatten Dienstleister die Betreuten auf Zahlung der mit ihren Betreuern vereinbarten Vergütungen verklagt. Die Betreuten erwiderten auf die Zahlungsklagen, die Verträge seien unwirksam, weil sie nicht betreuungsgerichtlich genehmigt seien. In den beiden Revisionsentscheidungen unterstrich der BGH, dass nicht jedes Rechtsgeschäft, zu dessen Erfüllung über Vermögenswerte des  Betreuten verfügt werden müsse, der gerichtlichen Genehmigungspflicht unterstellt sei. Diese Regelung beziehe sich nur auf, nach Meinung des Gesetzgebers, besonders wichtige Rechtsgeschäfte, so der BGH – ohne freilich genauer zu umreißen, was unter diesen „besonders wichtigen“ Verpflichtungsgeschäften zu verstehen sei.

Warum der Betreute bei der Abhebung von 3.001 € vom Sparbuch besonders schutzbedürftig sei (§ 1813 BGB), beim Abschluss eines Vertrages über „persönliche Dienstleistungen“ gegen ein pauschales Honorar von € 5.000 monatlich dagegen nicht, sahen die Richter des 3. BGH-Senats nicht als erklärungsbedürftig an.