Sozialhilfeträger muss bei Einzug in Pflegeeinrichtung doppelte Miete übernehmen

Verzögerungen im gerichtlichen Genehmigungsverfahren gehen nicht zu Lasten des Mieters

Ein berufsmäßig betreuter Betroffener wurde nach Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und Krankenhausaufenthalt kurzfristig vollstationär pflegebedürftig und ab dem 26.04.2007 dauerhaft in ein Pflegeheim aufgenommen. Die Betreuerin teilte dies mit Schreiben vom 25.04.2007 dem Betreuungsgericht S. mit und beantragte die Erteilung der Genehmigung zur Wohnungsauflösung. Am gleichen Tag wurde der Sozialhilfeträger über die Kündigung informiert und die Übernahme der ungedeckten Heimkosten beantragt. Das Betreuungsgericht bestellte am 4.5.2007 einen Verfahrenspfleger, der erst am 25. 06.2007 den Betroffenen besuchte und anschließend der Wohnungsauflösung zustimmte. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Kündigung des Mietverhältnisses erreichte die Betreuerin am 3.7.2007, die am gleichen Tag die Kündigung erklärte, welche vom Vermieter zum 31.10.2007 bestätigt wurde.  Der Sozialhilfeträger hatte die Übernahme der Miete für die bisherige Wohnung abgelehnt.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verurteilte den Sozialhilfeträger am 22. Dezember 2010 (L 2 SO 2078/10) zur Übernahme der Miete von Juni bis Oktober 2007. Die doppelten Mietkosten bis zum 31.10.2007 seien Kosten der Unterkunft gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 29 SGB XII. Schon das Bundesverwaltungsgericht habe es abgelehnt, das wirtschaftliche Risiko eines längeren betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens zur Wohnungsauflösung auf den Vermieter zu verlagern (Beschluss vom 30.12. 1997 – 5 B 21/97). Die Betreuerin habe alles Erforderliche getan, das Genehmigungsverfahren kurz zu halten.