Berufsbetreuer muss bei Pflegeheimeinzug keinen Nachmieter suchen

Pflichtgemäßes Betreuerhandeln als Voraussetzung für Übernahme doppelter Mieten

Der Sozialhilfeträger muss bei einem kurzfristig notwendigen Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung während der Kündigungsfrist die Miete übernehmen. Verzögerungen im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren dürfen nicht zu Lasten des Betroffenen und auch nicht des Betreuers gehen. Dies hat das Landesozialgericht Baden-Württemberg am 22. Dezember 2010 (L 2 SO 2078/10) entschieden.

Die Betreuerin hatte unverzüglich – noch vor der Aufnahme ins Heim – den Genehmigungsantrag gem. § 1907 BGB beim Betreuungsgericht gestellt und unverzüglich nach Erteilung der Genehmigung zur Wohnungsauflösung den Mietvertrag mit der kürzest möglichen Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt. Ebenso wenig, wie es Aufgabe des Betreuers sei, selbst die Räumung der Wohnung durchzuführen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.07.2007 – L 13 SO 26/07 ER), sei er verpflichtet einen Nachmieter zu suchen, da er den Betreuten nur gerichtlich und außergerichtlich vertrete. Wenn der Betreuer nach der Erteilung der Genehmigung zur Wohnungsauflösung nur die Pflicht hat, unverzüglich die Kündigung mit der kürzest möglichen Frist zu erklären, besteht auch – im Sinne einer denkbaren „Schadenminderungspflicht“ keine Pflicht des Betreuers, mit dem Vermieter über einen vorzeitigen Auflösungsvertrag zu verhandeln.