Uneingeschränkter Anspruch schwerstbehinderter Menschen auf Tagesförderstättennutzung

Keine Altersgrenze für Tagesstätte/Vorbereitung auf die WfbM erforderlich: Schwerstbehinderte Menschen, die nicht ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Tätigkeit erbringen können, haben Anspruch auf die Kostenübernahme für eine Tagesförderstätte ohne Altersgrenze, wenn sie dort besser gefördert werden können als mit den tagesstrukturierenden Angeboten einer Wohnstätte. Es kommt nicht darauf an, ob später Werkstattfähigkeit erreicht werden könne, so das Sächsische Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 27. August 2009 (Az. L 7 SO 25/09 B ER).

Pflegerische Leistungen seien keine Alternative zu Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form der Tagesförderstätte gem. §§ 136 Abs. 3, 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX. Die für schwerstbehinderte Menschen erforderliche Eingliederungshilfeleistung stehe nicht im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; es sei unerheblich, ob die Tagesförderstätte Fortschritte bei der Vorbereitung auf eine Werkstattnutzung erbringen könne, stellte das LSG in Chemnitz fest.

Auch das 65. Lebensjahr hat keine Auswirkungen auf den Nutzungsanspruch. Die Hilfe zum Besuch einer Tagesförderstätte ist keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 54 Abs. 1 SGB XII und § 33 SGB IX. Dem Personenkreis der nicht werkstattfähigen schwerstbehinderten Menschen soll vielmehr die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 SGB XII jeweils i.V.m. § 55 SGB IX ermöglicht und ein so genannter “zweiter Lebensraum” eröffnet werden. Hier scheide eine zeitliche Begrenzung in Anlehnung an das Erreichen des Rentenalters von 65 Jahren von vornherein aus, so der Bayrische Verwaltungshof in einem Urteil vom 27. Dezember 2005 (12 B 03.2609).
Die zuständigen Sozialhilfeträger streben zur Kostensenkung an, die Tagestrukturierung schwerstbehinderter Menschen aus den eigenständigen Tagesförderstätten (meist als „verlängertes Dach“ einer Werkstatt für behinderte Menschen organisiert) in die Wohnstätten zurück zu verlagern. Einer solchen Strategie habe der Gesetzgeber bei der Reform des Sozialhilferechts im Jahr 2004 jedoch enge Grenzen gesetzt, wie das Sächsische LSG konstatiert.

Danach soll die Tagesförderung grundsätzlich räumlich von der Unterkunft des behinderten Menschen getrennt erfolgen. Auch denjenigen behinderten Menschen, die dauerhaft nicht werkstattfähig sind, soll somit die Möglichkeit eingeräumt, einen den Gewohnheiten nichtbehinderter Menschen ähnlichen Tagesablauf zu erleben (BT-Drs. 13, 2764 S. 7). Eine Förderung in einer anderen Einrichtung oder in der Wohnung eines behinderten Menschen sei damit zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, schließt daraus das Sächsische LSG. Im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben einer Förderung in einer einer WfbM angegliederten Förder- und Betreuungsgruppe müsse diese Förderung in einer Wohnstätte oder Wohnung aber zumindest gleichwertig sein, um den Anspruch des Behinderten auf Eingliederungshilfe zu erfüllen. Dieses Kriterium hatte bereits der Bayerische VGH in seinem Urteil vom 27.12. 2005 entwickelt.

Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass die Hürde der „Werkstattfähigkeit“ nicht zu niedrig angesetzt werden darf, um nicht eine unerwünschte Verlagerung aus den Werkstätten in die Tagesförderstätten zu erleichtern. Das Bundessozialgericht hatte in seiner Entscheidung vom 29. Juni 1995 (11 RAr 57/94) präzisiert, dass ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung dann zu erwarten sei, wenn der behinderte Mensch an der Herstellung der von diesen Werkstätten vertriebenen Waren und Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden könne, ohne dass es auf ein wirtschaftliches Verhältnis von Personalaufwand und Arbeitsergebnis im Sinne betriebswirtschaftlicher Abwägung ankomme. Dagegen hatten Arbeitsagenturen (als Rehabilitationsträger) aus Kostenerwägungen immer wieder versucht, Leistungen im Eingangsbereich einer Werkstatt zu versagen und die Aufnahme in eine (vom Sozialhilfeträger finanzierten) Tagesförderstätte empfohlen.