Wenn Verbraucher in Deutschland Kapital-Lebensversicherungen vor Ablauf der Versicherungsdauer kündigen, erhält in den ersten Jahren der Laufzeit als Rückkaufwert deutlich weniger als die Summe der bereits einbezahlten Versicherungsprämien.
Der Bundesgerichtshof hat hier für den Rückkaufwert Untergrenzen eingezogen: für Verträge, die zwischen 1995 und 2001 abgeschlossen wurden, beträgt der Rückkaufwert die Hälfte der eingezahlten Beiträge; Belastungen durch Stornoabschläge sind unzulässig (BGH vom 12. Oktober 2005, IV ZR 162/03; vom 26.09.2007, IV ZR 321/05). Auch für nach 2001 abgeschlossene „Neuverträge“ hat das Landgericht Hamburg am 20.11.2009 in drei noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen einen solchen Mindest-Rückkaufwert vorgeschrieben (324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07).