Vollstreckung gegen JobCenter aus einstweiliger Anordnung innerhalb eines Monats betreiben

Anspruchsinhaber darf nicht auf gesetzestreues Verhalten des JobCenters vertrauen

Wer gegen ein Jobcenter im sozialgerichtlichen Eilverfahren eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, auf Grund derer SGB-II-Leistungen vorläufig weiter oder nachträglich auszuzahlen sind, kann aus der Anordnung die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn das JobCenter nicht freiwillig zahlt. Die Vollstreckung muss aber innerhalb eines Monats

nach Erlass der Anordnung betrieben werden, sonst ist der Gerichtsbeschluss wertlos und muss ggf. neu beantragt werden. Auf diese Frist hat der Sozialhilfe-Selbsthilfeverein Tacheles e.V. anlässlich einer erfolgreichen Vollstreckung gegen das JobCenter Leipzig hingewiesen.

In Leipzig war das Jobcenter durch das dortige Sozialgericht (S 25 AS 1470/12 ER) verpflichtet worden, einem ALG- II-Empfänger eine einbehaltene Sanktion auszuzahlen. (Der Betroffene hatte eine Arbeitsgelegenheit angetreten, nur keinen Lebenslauf dabei. Das JobCenter sanktionierte ihn, weil er die Arbeitsgelegenheit verweigert habe…) Das Jobcenter verweigerte zunächst die Zahlung. Der Betroffene beauftragte daraufhin die Zwangsvollstreckung. Als auf telefonische Mahnung des Gerichtsvollziehers nur eine Teilzahlung geleistet wurde, marschierte dieser in einem Überraschungsbesuch in die Behörde und pfändete aus der Barkasse wie bei einem gewöhnlichen Privatschuldner.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. § 929 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist die Vollstreckung der Anordnung der einstweiligen Anordnung jedoch unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Gerichtsbeschluss verkündet oder dem Antragsteller zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. § 929 Abs. 2 ZPO sei auch bei der Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens anzuwenden, hatte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 26. Januar 2011 entschieden (L 6 AS 616/10 B ER). Der Anwendbarkeit der Monatsfrist stehe nicht entgegen, dass sich der Antragsteller möglicherweise darauf verlassen habe, die Behörde werde sich gesetzestreu verhalten, und deshalb von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen habe. Nach Fristablauf könne der Antragsteller eine erneute einstweilige Anordnung beim Sozialgericht erwirken. Mit einem solchen Antrag kann ein Berufsbetreuer der Haftung wegen Fristversäumnis entgehen.