Vorläufig bestellter Berufsbetreuer darf auf Weiterbestellung vertrauen

Ausnahmsweiser Vergütungsanspruch des durch einstweilige Anordnung bestellten Berufsbetreuers nach Ablauf der Anordnungsfrist

Entsteht eine „Betreuungsvakanz“ (Lücke zwischen zwei Bestellungszeiträumen), weil das Gericht eine durch einstweilige Anordnung erfolgte Bestellung weder verlängert noch rechtzeitig einen endgültigen Berufsbetreuer bestellt, sondern untätig bleibt, so hat der berufsmäßige Betreuer eines mittellosen Betreuten einen Vergütungsanspruch nach dem VBVG unmittelbar gegen die Staatskasse, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Berufsbetreuung unverändert fortbestanden haben und der Berufsbetreuer seine Tätigkeit im Vertrauen auf seine weitere Bestellung fortsetzt. So entschied das Landgericht Bayreuth in einem Beschluss vom 04. März 2011 (42 T 3/11).

Mit einstweiliger Anordnung wurde für einen Zeitraum von sechs Monaten ein vorläufiger berufs-mäßiger Betreuer bestellt worden. Wegen Verfahrensumstellungen am Amtsgericht kam es dort zu „…erheblichen … Verwerfungen in der Sachbearbeitung…“, wie es im Beschluss hieß, so dass die richterliche Verfügung zur Vorbereitung einer ordentlichen Betreuerbestellung von der Geschäftsstelle erst nach Fristablauf bearbeitet wurde und die endgültige Bestellung (eines anderen Betreuers) erst mit dreimonatiger Verspätung vorgenommen wurde. In der Zwischenzeit war der vorläufig bestellte Berufsbetreuer für die Betroffene weiter tätig.

Das LG Bayreuth schloss sich der Auffassung des OLG München (vom 29.11.2005, 33 Wx 88/05) an, wonach Grundlage des Vergütungsanspruchs des Berufsbetreuers allein die Mühewaltung sei, die weder durch formell-rechtliche oder materiell-rechtliche Mängel bei der Bestellung des Berufsbetreuers noch durch die nachträgliche Aufhebung der Bestellung wegen solcher Mängel beseitigt werde. Bei einer Betreuungsvakanz werde ein verantwortungsvoller Berufsbetreuer nicht mit dem Ablaufdatum der einstweiligen Anordnung seine Tätigkeit kommentarlos einstellen können, sondern werde sie zumindest unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag fortzusetzen haben, so das LG Bayreuth. Nachdem der Betreuerausweis nicht zurückgefordert wurde und darüber hinaus in der fraglichen Zeit ein erheblicher Bearbeitungsrückstand bei Gericht bestand, sei es mehr als naheliegend gewesen, dass der Berufsbetreuer darauf vertraute, ein Verlängerungsbeschluss liege vor, er sei aber noch nicht ausgefertigt und übermittelt worden.