Volljährige Alg-2-Empfänger müssen frühere Einkommenszuflüsse nicht an Jobcenter zurückzahlen

Keine Haftung junger Vermögensloser für von den Eltern verschwiegenen Unterhaltszahlungen

Die Beschränkung der Haftung junger Volljähriger gem. § 1629a BGB für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht mit Wirkung für das Kind begründet haben („Minderjährigenhaftung“) findet auch auf Erstattungsforderungen des JobCenters Anwendung, wie das Bundessozialgericht am 7. Juli 2011 entschieden hat (B 14 AS 153/10 R). Dies gilt, soweit bei Eintritt der Volljährigkeit Vermögenslosigkeit vorliegt, was bei fortgesetztem Bezug von SGB-II-Leistungen in der Regel der Fall ist.

Die 1989 geborene Klägerin bezog von dem beklagten Grundsicherungsträger zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester SGB-II-Leistungen unter Anrechnung nur des Kindesgeldes. Tatsächlich erhielt sie auch monatliche Unterhaltsleistungen von ihrem getrennt lebenden Vater. Die Leistungsanträge stellte durchgehend ihre Mutter und verschwieg die Unterhaltszahlungen. Als das JobCenter von den Zahlungen erfuhr, forderte es auch von der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Klägerin anteilig die überzahlten Leistungen zurück (§ 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 50 SGB X). Gegen dieses Erstattungsverlangen erhob die volljährig gewordene Klägerin die Einrede des § 1629a BGB; sie habe ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Jobcenter als Gläubiger.

Dies bestätigte das BSG. Mit der Antragstellung für die Bedarfsgemeinschaft und dem pflichtwidrigen Verschweigen der Unterhaltszahlungen habe die Mutter zwar eine anteilige Erstattungspflicht zu Lasten ihrer Tochter begründet. Deren Haftung beschränke sich aber auf bei Eintritt der Volljährigkeit bestehendes Vermögen. Wenn jedoch wie hier Mittellosigkeit vorliege, stehe der jungen Volljährigen eine dauerhafte rechtshemmende Einrede zu, die die Durchsetzbarkeit des an sich bestehenden Erstattungsanspruches des JobCenters entfallen lasse.