Betreuertätigkeit anwaltlicher Berufsbetreuer keine Anwaltstätigkeit im Anwaltsgebührenrecht

Keine Minderung der Gebühr im Widerspruchsverfahren wegen Vorbefassung

Wenn ein anwaltlicher Berufsbetreuer für seinen Klienten erfolgreich Widerspruch gegen einen Sozialleistungsbescheid einlegt, dann ist die Anwaltsgebühr im Rahmen des Kostenerstattungsanspruches gem. § 63 SGB X ungemindert zu gewähren, auch wenn der anwaltliche Betreuer schon im Ausgangsverfahren tätig war. Das Hessische Landessozialgericht setzte mit dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 25.07.2012 (L 4 SO 296/11) eine Mittelgebühr gem. Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes fest. Die niedrigere Mittelgebühr nach Nr. 2401 VV-RVG wegen Vorbefassung komme nicht in Betracht, so das Hessische LSG.

Die anwaltliche Berufsbetreuerin hatte gegenüber dem Sozialhilfeträger die Mietkostenübernahme für ihre Klientin geltend gemacht und gegen einen zu geringen Leistungsbetrag überwiegend erfolgreich Widerspruch eingelegt. Der Sozialhilfeträger erkannte den Kostenerstattungsanspruch des Betroffenen gem. § 63 SGB X im Umfang des Anwaltshonorars der anwaltlichen Berufsbetreuerin an. Nach Vorlage der Gebührenrechnung kürzte das Sozialamt jedoch die geltend gemachte Mittelgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG (240,- €) auf die nur halb so hohe Mittelgebühr nach Nr. 2401 VV-RVG.

Zu Unrecht, befand das Landessozialgericht. Die anwaltliche Berufsbetreuerin sei im Ausgangsverfahren um die Mietkostenübernahme nicht als Anwältin ihrer Mandantin, sondern als Betreuerin ihrer Klientin tätig geworden und daher im Widerspruchsverfahren nicht gebührenrechtliche Sinne schon anwaltlich vorbefasst gewesen.