Bewohner in Heimen vorläufig von Rundfunkbeitrag befreit

Senderintendanten verabreden Ausnahme bis zur endgültigen Regelung

Die Haushaltsabgabe, die seit dem 1. Januar 2013 die GEZ-Gebühr ersetzt, soll nicht auf Heimbewohner angewandt werden. Für einzelne Zimmer in Heimen und deren Bewohner soll es keine Beitragspflicht geben, haben die Intendanten der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten vereinbart. Diese Regelung solle solange angewandt werden, bis der Gesetzgeber das Problem abschließend löst.

In der Pressemitteilung der ARD ist ausdrücklich nur von Pflegeheimen die Rede. Diese sollen vorerst als Gemeinschaftsunterkünfte behandelt werden, damit entfällt die Beitragspflicht für die einzelnen Bewohner. Ob dies nach dem Willen der Senderintendanten nur für Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI oder auch für Wohnheime für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB XII gelten soll, steht gegenwärtig noch nicht fest. Die Formulierung „einzelne Zimmer in Heimen“ deutet darauf hin, dass im ambulant betreuten Wohnen die Haushaltsabgabe Anwendung finden soll, sofern die Bewohner nicht aus anderen Gründen befreit sind.

Einen Anspruch auf vollständige Befreiung von der Beitragspflicht aufgrund einer Behinderung haben ab 01. Januar 2013 nur noch taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.
Einen ermäßigten Rundfunkbeitrag von einem Drittel (5,99 €/Monat) zahlen

  • blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung
  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und
  • behinderte Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Vollständig zu befreien sind auf Antrag einkommensschwache Personen, die folgende Sozialleistungen beziehen:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, wenn der Empfänger nicht bei den Eltern wohnt
  • Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

Befreit werden darüber hinaus Härtefälle, d.h. wenn das Einkommen oder andere Sozialleistungen die jeweiligen Bedarfsgrenzen nach dem SGB II oder XII um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.