Keine amtliche Veräußerung eines Hundes während Unterbringung des Halters

Verwaltungsgericht verpflichtet Behörde zum Rückkauf

Ein im Tierheim verwahrter Hund darf nicht ohne Vorankündigung veräußert werden, nur weil der Tierhalter für rund zwei Monate stationär in ein Krankenhaus aufgenommen wird. Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 19. 2. 2013 – VG 24 L 2/13) verpflichtete die Behörde, die den Hund des Antragstellers rechtswidrig veräußert hat, sich zu bemühen, ihn für den Antragsteller zurück zu kaufen.

Nach der Unterbringung des Betroffenen fand die Polizei in seiner Wohnung einen Hund und eine Katze vor und brachte sie zunächst in die Tiersammelstelle. Nach vier Tagen wurde der Hund (ein etwa fünf Jahre alter Spitz-Corgi-Mix) vom Veterinäramt zur Vermittlung freigegeben.

Obwohl der Betreuer des Antragstellers gegenüber der Behörde angeboten hatte, den Hund vorübergehend einer erfahrenen Hundehalterin in Obhut zu geben, wurde das Tier einer Familie vermittelt und sechzehn Tage nach der Unterbringung veräußert.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Behörde müsse die Absicht der Veräußerung dem Betroffenen bzw. seinem Vertreter vorher bekanntgeben, damit er dagegen wenigstens ein gerichtliches Eilverfahren in Gang setzen könne. Der Antragsteller habe sich in der Vergangenheit offenbar um seinen Hund gekümmert, und dieser habe sich trotz der Erkrankung seines Halters in einem guten Zustand befunden. Zudem hätten die den Antragsteller behandelnden Ärzte bescheinigt, dass der Hund zu dessen Stabilisierung beitragen werde. Die Behörde wurde dazu verpflichtet, den Hund an den Betreuer des Antragstellers zurückzugeben. Notfalls müsse sich die Behörde bemühen, das Tier, dem ein erneuter Halterwechsel zumutbar sei, zurückzukaufen, so das VG Berlin.