Vermieter kann bei Meldebehörde nachfragen, ob Betreuer die Meldung des Mieters vorgenommen hat

Neuregelungen im Bundesmeldegesetz: Betreuer muss fehlende Vermieterbescheinigung anzeigen

Seit dem 1. November 2015 müssen Vermieter ihren Mietern zur An- und Abmeldung beim Einwohnermeldeamt wieder schriftlich den Ein- und Auszug bestätigen (Vermieter- bzw. Wohnungsgeberbestätigung). Vor über 10 Jahren war dies abgeschafft worden.

Der Vermieter bzw. eine beauftragte Person – z. B. der Verwalter – muss dem Mieter den Ein- bzw. Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen. Durch die Vermieterbescheinigung soll Scheinanmeldungen wirksamer begegnet werden. Die Bestätigung des Vermieters muss den meldepflichtigen Vorgang mit Einzugs- oder Auszugsdatum der konkreten Wohnung und die meldepflichtige Person enthalten.

Nach dem nun in Kraft getretenen § 19 Abs 1 Satz 2 Bundesmeldegesetz kann sich der Vermieter durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, ob der Betreuer den betreuten Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Die Verletzung der Meldepflicht durch den Betreuer erfüllt weiterhin einen Bußgeldtatbestand, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, die Meldung selbst vorzunehmen.

Nach § 19 Abs 2 BMG hat die meldepflichtige Person der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn der Wohnungsgeber die Bestätigung verweigert oder sie nicht rechtzeitig aushändigt. Die Verletzung dieser neuen Pflicht durch den Betreuer stellt allerdings keine Ordnungswidrigkeit dar.

Die Regelungen über die Meldepflicht von stationär untergebrachten Betroffenen bleiben unverändert: wer weiterhin für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, muss bei Unterbringung in einem Heim, Krankenhaus oder einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht gemeldet werden. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, der muss durch seinen Betreuer mit Aufenthaltsbestimmung nach einem stationären Aufenthalt von drei Monaten innerhalb von zwei Wochen gemeldet werden.