Ab 2012 Pfändungsschutz nur noch über P-Konten

Was Betreuer bis zum Jahresende noch erledigen müssen

Zum Jahresende 2011 läuft die einjährige Übergangsfrist ab, während der der althergebrachte Konto-Pfändungsschutz für „normale“ Girokonten noch weiter in Anspruch genommen werden konnte. Der Pfändungsschutz zum P-Konto wird dann die einzige Möglichkeit sein, Pfändungsschutz auf einem Konto zu erhalten.

Zum 1.1.2012 wird dann der 14tägige Schutz für auf dem Konto eingehende Sozialleistungen gem. § 55 SGB I ersatzlos wegfallen. Sozialleistungen können nur noch auf einem P-Konto geschützt werden und zwar ausschließlich über den Freibetragsschutz, eventuell aufgestockt mit Hilfe einer Bescheinigung. Sozialleistungen werden also grundsätzlich nicht intensiver vor Konto-Pfändung geschützt als andere Gelder.

Für verschuldete Betreute, auch Sozialleistungsempfänger, muss also zum 1.1.2012 unabdingbar auf ein P-Konto umgestellt werden. Während es bisher aufgrund der gesetzlichen Regelung einfach war, über unpfändbare Sozialleistungen in der tatsächlich geleisteten Höhe auf dem Konto zu verfügen, ist dies zukünftig nur noch mit Hilfe eine P-Kontos möglich. Wird mit den gutgeschriebenen Sozialleistungen der Grundfreibetrag des P-Kontos überschritten, kann ein ausreichender Pfändungschutz nur anhand einer Bescheinigung durch eine geeignete Stelle oder mit Hilfe der Vollstreckungsgerichte herbeigeführt werden.

Da P-Konten nur als Einzelkonten geführt werden können, müssen ab 2012 Gemeinschaftskonten (z.B. von Eheleuten) in Einzelkonten umgewandelt werden.

Weil manche Banken bei überzogenen Konten die Umwandlung in ein P-Konto verweigern, ein überzogenes P-Konto aber keinen Pfändungsschutz entfaltet, müssen überzogene Girokonten rechtzeitig vor Jahresende ausgeglichen werden.