Betreuer darf private Krankenversicherung nach Betreuteninsolvenz nur aus unpfändbaren Mitteln fortführen

OLG Frankfurt: Krankenversicherungsprämien sind Neuverbindlichkeiten

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind der Schuldner und sein Betreuer berechtigt, einen Krankenversicherungsvertrag fortzuführen.

Danach fällige Versicherungsprämien sind weder Insolvenzforderungen noch Masseverbindlichkeiten, sondern Neuverbindlichkeiten. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte mit Urteil vom 24. April 2013 (7 U 142/12) das Recht des Krankenversicherungsunternehmens, in das pfändbare Einkommen die rückständigen Beiträge zu vollstrecken.

Ab Insolvenzeröffnung steht aber gar kein pfändbares Einkommen mehr für Neuverbindlichkeiten zur Verfügung, sondern wird vom Treuhänder im Privatinsolvenzverfahren bzw. vom Insolvenzverwalter an die Gläubiger der Altschulden verteilt. Daher müssen die Versicherungsprämien aus unpfändbarem Einkommen gezahlt werden, um Beitragsrückstände zu vermeiden.

Betreuer müssen demzufolge darauf hinwirken, dass bei Einkommensbeziehern das unpfändbare Einkommen gem. § 850f Abs. 1 ZPO (sowie der Freibetrag des Pfändungsschutzkontos gem. § 850 k Abs. 4 ZPO) erhöht wird, um auch die Prämien des PKV-Basistarifs entrichten zu können. Bei hilfebedürftigen Privatversicherten, die kein oder nur Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze erzielen, sind die Ansprüche auf Beitragsübernahme gem. §§ 26 Abs. 2 SGB II, 32 Abs. 5 SGB XII geltend zu machen. In der PKV pflichtversicherte Betreute können nicht in die gesetzliche KV wechseln und sind nicht gesetzlich pflichtversichert.

Das Hinnehmen von Beitragsrückständen stellt für Berufsbetreuer auch keine Alternative dar. Für Nichtzahler gem. § 193 Abs. 7 Versicherungsvertragsgesetz ruhen die Leistungsansprüche , sie werden gem. § 12h Versicherungsaufsichtsgesetz in den sog. „Notlagentarif“ überführt, in dem sie nur Akut- und Schmerzbehandlungen erhalten, aber keine planbaren Behandlungen und keine Rehabilitationsleistungen.

Berufsbetreuer haften im Falle der Untätigkeit/Zögern hinsichtlich der Pfändungsfreibetragserhöhung oder Geltendmachung des Beitragszuschusses nach SGB II/XII sowohl für ungedeckte Prämienverbindlichkeiten als auch für nicht erschließbare Behandlungsleistungen im Notlagentarif.