BGH untersagt pauschalen „Sicherheitszuschlag“

Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung nur bei konkret zu erwartenden Kostensteigerungen

Eine mit der Betriebskostenabrechnung verbundene monatliche Erhöhung der Vorauszahlung muss sich an konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten orientieren. Ein abstrakter “Sicherheitszuschlag” in Höhe von 10 % ist aber nicht angemessen, entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 28. September 2011 (VIII ZR 294/10). Damit hatte sich ein Mieter erfolgreich gegen einen pauschalen, nicht begründeten Vorauszahlungszuschlag gewehrt.

Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen ist nur dann angemessen im Sinne von § 560 Abs. 4 BGB, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt, so der BGH. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen sei dabei die letzte Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter könne sowohl eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigen wie auch bis zum Abrechnungszeitpunkt erfolgte Kostensteigerungen. Er muss diese Entwicklungen dann aber auch in seinem Erhöhungsverlangen mit angeben.

Detailinformationen: RA Falk Gütter, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-41, guetter@dresdner-fachanwaelte.de