Wer Umsatzsteuer ausweist, muss sie auch abführen

Auch unvollständige Rechnungen befreien nicht von der Steuerschuld

Rechnungen müssen eine Vielzahl von Angaben enthalten. Dazu gehören insbesondere Aussteller und Empfänger der Rechnung, Rechnungsnummer und -datum, Zeitpunkt und Art der erbrachten Leistung, Höhe des Entgelts sowie Angaben zur Umsatzsteuer und die Steuernummer. Nur wenn die Rechnung alle Pflichtangaben enthält, können Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Fehlt eine der Angaben, ist der Vorsteuerabzug nicht gestattet. Trotzdem muss der Rechnungsaussteller die ausgewiesene Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.

Das gilt auch für Nichtunternehmer oder Kleinunternehmer (Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 EUR; im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 EUR), die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen, obwohl sie dazu nicht berechtigt sind. Auch für Scheinrechnungen, bei denen die ausgewiesenen Lieferungen oder Leistungen gar nicht erbracht wurden, muss die ausgewiesene Umsatzsteuer bezahlt werden. Für die Umsatzsteuerpflicht des Rechnungsausstellers reicht es aus, wenn beim Rechnungsempfänger der Schein erweckt wird, es handele sich um eine „richtige“ Rechnung. Achtung: Rechnungskorrekturen sind nur möglich, wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller erstattet.

Umsatzsteuer wird bei unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer nur dann nicht fällig, wenn eine der nachfolgenden Angaben fehlt:

•    Rechnungsaussteller,
•    Leistungsempfänger,
•    Leistungsbeschreibung,
•    Entgelt,
•    gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.

Bei der Ausstellung von Rechnungen ist also erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit geboten. Bitte prüfen Sie Ihre Ein- und Ausgangsrechnungen, ob die erforderlichen Angaben vollständig enthalten sind. Nur so vermeiden Sie unnötige Rechnungskorrekturen, Laufereien sowie Streitigkeiten mit Ihren Kunden und dem Finanzamt.

Stand: Oktober 2011