Die Zeitschriftenfalle oder: das „untergeschobene“ Zeitschriftenabonnement

Verlag muss das Zustandekommen des Abonnementsvertrages beweisen

Rechtsanwältin Julia Steinigen

Gegen Zahlungsforderungen aus „untergeschobenen“ Abonnement bestehen erfolgversprechende Abwehrmöglichkeiten. Darauf weist die Dresdner Anwaltskanzlei Kucklick hin.

Mehrere Ratsuchende hatten Rechnungen für ein angeblich abgeschlossenes Abonnement eines Gewinnspielratgebers erhalten.  Zunächst wurde ein sogenannter „Glücksratgeber“ zugesandt. Wie sich später herausstellte, sollte dies eine „Probezeitschrift“ sein. Im selben Monat bekamen sie dann ein Schreiben, in dem sich der Verlag für den Abschluss des Abonnements bedankte und gleichzeitig – natürlich – eine Rechnung zur zeitnahen Begleichung beifügte. Den vermeintlichen Abonnenten wurde erklärt, dass sie per Telefon einen Vertrag abgeschlossen und sich für dieses Abonnement entschieden hätten. Dieses Verkaufstelefonat könnten sie mittels eines beigefügten PIN-Codes durch Anruf einer gebührenpflichtigen Telefonnummer noch einmal anhören.

Die Betroffenen hatten sie jedoch keinen solchen Vertrag geschlossen. Niemand konnte sich daran erinnern, ein entsprechendes Telefonat geführt zu haben. Auch das Abhören der angeblichen Aufzeichnung des Vertragsschlusses führte nicht zur Klarheit, die Stimmen waren auf den Aufnahmen nicht eindeutig zu erkennen. Trotzdem folgten weitere Mahnungen verbunden mit der Androhung, die Angelegenheit an ein Inkassobüro abzugeben. Schreiben und Rechnungen wurden von verschiedenen Firmen und Absenderadressen versandt , um die Feststellung der Verantwortlichen und zuständigen Ansprechpartner zu erschweren.

Aus anwaltlicher Sicht dient der Hinweis auf das aufgenommene Telefonat dazu, die vermeintlichen Abonnenten von einem Vorgehen gegen die Forderung abzuschrecken. Die angebliche Dokumentation des Vertragsschlusses soll ein Vorgehen weniger erfolgreich erscheinen lassen. Auch der eher niedrige Rechnungsbetrag von ca. 100 EUR soll die Chance auf den Erhalt des Geldes erhöhen, denn viele der vermeintlichen Abonnenten zahlen, um sich weiteren Ärger zu ersparen. Die vielen Mahnungen, der sich ständig erhöhende Betrag, die Drohung mit Inkassobüro und Schufa-Eintrag führen oft zum Erfolg.

In allen vorliegenden Fällen ist schon zweifelhaft, ob es überhaupt zu einem Vertragsschluss gekommen ist. Die Beweislast hierfür liegt bei demjenigen, der eine Forderung erhebt.

Zwar sind auch telefonisch geschlossene Verträge grundsätzlich wirksam. Dem Verbraucher steht aber nach §§ 312d, 355 BGB ein Widerrufsrecht von mindestens 14 Tagen zu. Die Frist beginnt dabei erst zu laufen, sobald der Verbraucher über dieses Recht in Textform belehrt worden ist. Auch für die ordnungsgemäße Vornahme dieser  Belehrung trägt der Unternehmer die Beweislast.

Eine solche Belehrung hatten die Betroffenen allesamt nicht erhalten. In einem der ersten Schreiben wird lediglich auf ein angeblich vorangegangenes „Begrüßungsschreiben“ verwiesen, dem eine Widerrufsbelehrung beigelegen haben soll. Bei Übersendung der Rechnung sei die Widerrufsfrist jedoch bereits abgelaufen und der Vertrag damit endgültig wirksam. Damit kann der Unternehmer jedoch keinen  Beweis dafür erbringen, über das Widerrufsrecht tatsächlich belehrt zu haben.

Es bestehen also gute Chancen, Zahlungsforderungen von „Abo-Jägern“ abwehren zu können, wenn konsequent die Rechte der Verbraucher vertreten werden.

Detailinformationen: Rechtsanwältin Julia Steinigen, Tätigkeitsschwerpunkt Allgemeines Zivilrecht und Familienrecht, Tel. (0351) 80 71 8-10, steinigen@dresdner-fachanwaelte.de