Keine Pflicht zur vorsorglichen Pflegestufenbeantragung zum 31.12.2016

Inkrafttreten der Pflegestärkungsgesetze II und III schaffen keine neuen Pflichten für Berufsbetreuer

Berufsbetreuer sind nicht verpflichtet, bis zum 31.12.2016 vorsorglich Pflegestufenanträge bei den Pflegekassen zu stellen. Nur wenn im Dezember Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der körperlichen oder psychischen Gesundheit vorlagen, würde eine Handlungspflicht bestehen – unabhängig vom Inkrafttreten des 2. und 3. Pflegestärkungsgesetzes am 1.1.2017.

Wer am 31.12.2016 eine Pflegestufe hat oder bei dem eine „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ festgestellt wurde oder nachträglich festzustellen wäre, wird gem. § 138 SGB XI in den nächsten oder übernächsten Pflegegrad übergeleitet und behält diesen Pflegegrad gem. § 142 SGB XI bis auf weiteres. Bei unveränderter Gesundheitssituation ist es praktisch ausgeschlossen, dass die Betroffenen rückwirkend eine höhere Pflegestufe und damit durch alternative Überleitung einen noch höheren Pflegegrad erreichen würden als den Grad, der sich bei einem Antrag auf Begutachtung nach neuem Recht im Jahr 2017 ergeben würde.

Der Sozialhilfeträger ist daher ohne weitere gesundheitliche Anhaltspunkte nicht befugt, Berufsbetreuer unter Hinweis auf den Nachrang der Sozialhilfe und die Mitwirkungspflichten zu einer rein vorsorglichen Pflegestufenbeantragung aufzufordern.

Gleiches gilt für die Träger der Eingliederungshilfe bei Menschen mit Behinderungen, die bisher keine Pflegeleistungen bekamen. Selbst wenn hier eine nachträglich festgestellte höhere Pflegestufe eine günstigere Überleitung herbeiführen würde: die Leistungen der Pflegeversicherung sind gem. des insoweit unverändert gebliebenen § 13 SGB XI auch weiterhin gleichrangig neben den Leistungen auf Eingliederungshilfe zu gewähren, dürfen also nicht auf den Eingliederungshilfebedarf unmittelbar angerechnet werden.

Auch wenn der Eingliederungshilfeträger ein berechtigtes Interesse hätte, zur Vermeidung von Doppellistungen den Anspruch auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen auszuschöpfen: gegenwärtig kann wegen einer Regelungslücke in § 64b SGB XII niemand feststellen, wie dieser Anspruch bei pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen überhaupt zu bemessen ist.