Kein pauschales Bestreiten der Betriebskostenabrechnung ohne vorherige Einsichtnahme in Belege

Pflicht zur Wahrnehmung des Einsichtsanspruches auch für Betreuer

Das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung ohne Einsicht in die Kostenbelege durch den Mieter ist unzulässig. Das AG München hat mit rechtskräftigem Urteil vom 27.01.2012 (472 C 26823/11) einen Mieter zur Zahlung einer Nebenkostennachforderung verurteilt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Betriebskostenrechnung nicht zu beanstanden. Sie enthielt die Zusammenstellung der Gesamtkosten,

die Angabe und Erläuterung des zu Grunde gelegten Umlageschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug der Vorauszahlungen und die gedankliche und rechnerische Nachvollziehbarkeit der Abrechnung. Sie habe dem durchschnittlichen Verständnisvermögen eines juristischen und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters zu entsprechen.
Der Mieter sei seinem Anspruch auf Belegeinsicht nicht nachgekommen. Er hätte zunächst in die Belege Einsicht nehmen und dann im Einzelnen vortragen müssen, welche der ausgewiesenen Rechnungsbeträge er bestreite, so das Amtsgericht.

Ein Betreuer, der für einen betreuten Mieter wie im entschiedenen Fall agiert hätte, müsste diesem gem. § 1833 BGB Schadenersatz in Höhe der überflüssigen Prozesskosten gewähren.