Keine Benachrichtigungsgebühr bei ungedeckter Lastschrift

Einzugsermächtigung ist kein Überweisungsauftrag

Eine Bank darf vom Kunden keine Gebühr verlangen, wenn sie ihm mitteilt, dass sie die Einlösung einer Lastschrift von seinem Konto aus berechtigten Gründen ablehnt. Das hat das Landgericht Leipzig am 6. Dezember 2010 (8 O 1140/10) auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparkasse Meißen entschieden.

Zwar hatte der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2001 eine solche Benachrichtigungsgebühr für unzulässig erklärt (XI ZR 179/00). Im August 2009 trat jedoch in Deutschland die europäische Zahlungsdienste-Richtlinie in Kraft trat. Danach dürfen Banken ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass sie den Kunden über die berechtigte Ablehnung eines Zahlungsauftrags informieren.

Die Richter des Landgerichts Leipzig wollen die Zahlungsdienste-Richtlinie jedoch nur auf Zahlungen anwenden, die der Kontoinhaber vorher autorisiert hat. Bei einer Einzugsermächtigung habe zum Zeitpunkt der Einlösung der Lastschrift der Kunde dagegen noch keinen verbindlichen Auftrag zur Abbuchung erteilt. Diese erfolge erst im Nachhinein, nämlich durch Nicht-Widerspruch gegen die Belastung seines Kontos.