BGH: Guthaben unpfändbar, wenn es Sozialleistungsansprüche mindert
Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs-und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert.
Der Bundesgerichtshof wies mit seinem Urteil vom 20. Juni 2013 (IX ZR 310/12) nicht nur den Anspruch des Vermieters auf Aufrechnung des Guthabens mit offenen Mietschulden zurück, sondern auch dessen Forderungen gegen den Mieter auf Erstattung von Mahn- und Anwaltskosten.
Zuvor hatte das Bundesozialgericht mit Urteil vom 16.10.2012 (B 14 AS 181/11) die Unpfändbarkeit von Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, festgestellt. Diese mindern gem. § 22 Abs.3 SGB II die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen (KdU) und stellen daher keine bereiten Mittel für die Bedarfsdeckung mehr dar.