P-Konto: Kein automatischer Wegfall von Überziehungs-möglichkeit und Kartennutzung

BGH hält Kündigung der Girokontovereinbarungen für erforderlich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für ein Pfändungsschutzkonto dürfen weder ein erhöhtes Kontoführungsentgelt enthalten noch den automatischen Wegfall eines Überziehungskredits oder der Möglichkeit der Nutzung einer Konto- oder Kreditkarte. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Juli 2013 (XI ZR 260/12) entscheiden. Während der 11. BGH-Senat das Verbot eines (im Vergleich zu einem Girokonto) wesentlich höheren P-Kontoführungsentgelts aus der gesetzlichen Regelung des § 850k Abs. 7 ZPO ableitet, wird hinsichtlich der Möglichkeiten der Kontoüberziehung und Kartennutzung offenbar nur die in einer AGB enthaltene Wegfall-„Automatik“ bei Kontoumwandlung untersagt.

Mit dem Verbot eines wesentlich höheren Entgeltes für die Führung eines P-Kontos (im entschiedenen Fall wurde ein Grundpreis von 8,99 € monatlich verlangt, 4 € mehr als für ein Girokonto) bestätigte der BGH seine Urteile vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12). Der Aufwand für die Kontoführung, zu der das Kreditinstitut gesetzlich verpflichtet sei, dürfe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch ein zusätzliches Entgelt gegenüber einem normalen Girokonto mit entsprechenden Leistungen auf den Kunden abgewälzt werden, so der BGH. Letztlich muss also der Mehraufwand der Bank oder Sparkasse für die Führung von P-Konten auf alle Bankkunden umgelegt werden.

Demgegenüber hat es der BGH nur untersagt, dass mit der Umwandlung eines Girokontos vorher bestehende Möglichkeiten der Kontoüberziehung und der Kartennutzung ohne „…die von Rechts wegen erforderliche (wirksame) Kündigung der zugrunde liegenden Kreditvereinbarung oder des Kartenvertrages…“, automatisch nur auf der Grundlage von AGBs wegfallen. Ausgeschlossen sein soll nach dem BGH nur ein kündigungsunabhängiger “Beendigungsautomatismus”.

Aus der bisher nur bekannten Pressemitteilung des BGH geht nicht hervor, ob der BGH aus § 850k Abs. 7 ZPO auch ein Verbot der Kündigung der Überziehungs- und Kartennutzungsmöglichkeiten ableitet oder das Kündigungsrecht der Banken an Bedingungen knüpft. Klarheit wird hier erst die Veröffentlichung des Wortlauts des Urteils bringen.