Pfändungsschutzkonto darf nicht teurer als normales Girokonto sein

Oberlandesgericht Bremen bestätigt erstinstanzliche Rechtsprechung

Für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) dürfen Banken keine höheren Kontogebühren verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht  Bremen nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparkasse Bremen entschieden (Urteil vom 23. März 2012, 2U 130/11).

Die Sparkasse hatte für die Führung des P-Kontos einen gesonderten Pauschalpreis von 7,50 Euro im Monat verlangt. Für die Kunden war die Umstellung ihres bestehenden Girokontos mit einer Preiserhöhung bis zu 3,50 Euro im Monat verbunden. Der Preiserhöhung standen keine verbesserten, sondern sogar reduzierte Leistungen gegenüber.

Das OLG Bremen bestätigte die Entscheidungen mehrerer Landgerichte, dass die Preisklausel den Kunden unangemessen benachteilige und unwirksam sei. Ein Kreditinstitut sei zur Führung eines P-Kontos gesetzlich verpflichtet. Die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung dürfe sie sich nicht zusätzlich vergüten lassen.