Private Krankenversicherung im Basistarif auch bei vorheriger arglistiger Täuschung

Kein Rechtsanspruch auf Standardtarif bei Zuordnung zur PKV

Aus der gesetzlichen Pflicht zur privaten Krankenversicherung seit dem 1.1.2009 folgt ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif auch dann, wenn ein vorheriger Krankenver-sicherungsvertrag in einem Standardtarif wegen Falschangaben bei den Gesundheitsfragen vom Versicherungsunternehmen angefochten wurde. Dies hat das Landgericht Schwerin entschieden.

In dem ersten von einem Zivilgericht entschiedenen Fall über den „Anspruch“ auf private Pflichtversicherung im Basistarif hatte das LG Schwerin einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen das Krankenversicherungsunternehmen auf Aufnahme in einen Standard-tarif zurückgewiesen (Beschluss vom 30.12.2009 1 O 265/09). Der Krankenver¬sicherer hatte nach Überprüfung der Angaben im Gesundheitsfragebogen den in einem Standardtarif abgeschlossen Vertrag wegen Falschangaben rückwirkend angefochten, dem Antragsteller aber ausdrücklich einen Vertrag im Basistarif (§ 193 Versicherungsvertragsgesetz) freiwillig angebo¬ten.

Unter Hinweis auf dieses Angebot wies das Gericht den (mit dem Nichtbestehen von Versi-cherungsschutz begründeten) Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Andere Krankenversicher-ungs¬unternehmen (als das Unternehmen, das den Standardtarif-Vertrag angefochten hatte) unterlägen jedenfalls dem Kontrahierungszwang, müssten also mit einem Antragsteller, der gem. § 5 Abs. 5a SGB V der privaten Krankenversicherung zugeordnet sei, einen Vertrag im Basistarif abschließen. Der Kontrahierungszwang gem. § 193 Abs. 5 Satz 1 VVG entfällt nach Satz 4 nur für die Unternehmen, die berechtigt einen Vertrag angefochten haben.