Überraschende Entgeltklauseln sind unwirksam

Angebote für Eintragungen in Branchenverzeichnissen müssen eindeutig sein

Fast jeder Unternehmer kennt sie: Postwurfsendungen oder E-Mails, mit denen Eintragungen in Branchenverzeichnissen angeboten werden. In vielen Fällen muss nur ein Formular mit den Unternehmensdaten ausgefüllt werden und schon ist die Eintragung im jeweiligen Branchenverzeichnis gesichert.

Doch Vorsicht, teilweise werden erhebliche Beträge für die Eintragung berechnet, ohne dass dies aus dem Angebot auf den ersten Blick hervorgeht. Wenn dann die Zahlungsaufforderung ins Haus geflattert kommt, sind erst die Überraschung und dann der Ärger groß.

Damit Kunden zukünftig besser vor überraschenden Zahlungen geschützt sind, hat der Bundesgerichtshof entschieden: Eine Entgeltklausel wird kein Vertragsbestandteil, wenn Anbieter von Branchenverzeichnissen im Internet die Klausel in einem Antragsformular so unauffällig platzieren, dass der Kunde damit nicht rechnen konnte. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch auf eine Vergütung.