Im Januar kann entrümpelt werden

Geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfristen aufgeschoben

Unternehmer hatten gehofft, Anfang 2013 mehr Unterlagen vernichten zu können als in den Vorjahren. Die geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfristen von 10 auf 8 und später auf 7 Jahre hätte mehr Platz geschaffen. Doch dieses Gesetzesvorhaben ist bislang gescheitert. Für steuerrelevante Unterlagen gelten daher weiterhin die Fristen von 10 oder 6 Jahren.

Aufbewahrungsfrist 10 Jahre

•    Buchungsbelege
•    Bücher und Aufzeichnungen
•    Inventare
•    Jahresabschlüsse
•    Lageberichte
•    Eröffnungsbilanz
•    Eingangs- und Ausgangsrechnungen
•    zum Verständnis erforderliche Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen

Aufbewahrungsfrist 6 Jahre

•    Handels- oder Geschäftsbriefe
•    Antworten auf die abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe
•    sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind

In Ausnahmefällen muss länger archiviert werden
Die Aufbewahrungspflicht für steuerrelevante Unterlagen beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in die jeweiligen Geschäftsbücher gemacht wurde oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Unterlagen mit 10-jähriger Aufbewahrungsfrist können nach dem 31. Dezember 2012 vernichtet werden, wenn die letzte Eintragung im Jahr 2002 erfolgte. Für Unterlagen mit 6-jähriger Aufbewahrungsfrist ist der 31. Dezember 2006 Stichtag.
In Ausnahmefällen müssen Unterlagen jedoch länger aufbewahrt werden, z. B. wenn das Besteuerungsverfahren durch eine Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Daneben sollten Unterlagen, die dauerhaft von Bedeutung sind, so lange archiviert werden, wie sie steuerlich relevant sein können (z. B. Miet-, Darlehens- oder Gesellschaftsverträge).

Auch Privatpersonen müssen Rechnungen aufbewahren
Jeder, der Handwerkerleistungen oder auch Reinigungsarbeiten in seiner Wohnung, in seinem Haus oder auf seinem Grundstück ausführen lässt, muss die Rechnungen zwei Jahre lang aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Rechnungen aus dem Jahr 2012 müssen demnach bis Ende 2014 aufbewahrt werden.

Hinweis
Wer die Rechnung, den Zahlungsbeleg oder die beweiskräftige Unterlage nicht fristgerecht aufbewahrt, muss mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR rechnen. Wenn wir für Sie die Buchhaltung erstellen, können wir die Archivierung aller steuerrelevanten Unterlagen übernehmen.