Amtsrichter brauchte verfassungsrichterliche Belehrung: es gibt keine „Betreuervollmacht“!

Landesverfassungsgericht klärt Legitimation von Berufsbetreuern als Vertreter in Gerichtsverfahren

Wegen einer betreuungsrechtlichen Banalität, die jeder Berufsbetreuer nach einem Einführungslehrgang korrekt handhaben könnte, musste ein brandenburgischer Berufsbetreuer sogar das Landesverfassungsgericht bemühen. Weil ein Amtsrichter in Potsdam sich weigerte, den Inhalt des § 1902 BGB zur Kenntnis zu nehmen, gab es nur noch die Möglichkeit, das höchste Gericht des Landes Brandenburg anzurufen, um die Rechte einer Betroffenen zu wahren. Ergebnis: im Gerichtsverfahren reicht eine beglaubigte Kopie des Bestellungsbeschlusses zur Legitimation als Vertreter.

In einem Zivilrechtsstreit vor dem AG Potsdam wurde der anwaltliche Berufsbetreuer aufgefordert, für die beklagte Betroffene eine „Betreuervollmacht“ vorzulegen. Der Berufsbetreuer legte eine Kopie der „Betreuerurkunde“ vor und stellte einen Antrag in der Sache. Der Amtsrichter gab der Klage statt, weil der Betreuer seine Vertretungsvollmacht nicht nachgewiesen habe. Die Beklagte sei daher nicht wirksam vertreten gewesen und der klägerische Vortrag ebenso wenig wirksam bestritten worden.

Seit der letzten Zivilprozessreform „zur Entlastung der Justiz“ war wegen des geringen Streitwertes keine Berufung mehr statthaft. Der Betreuer konnte nur noch eine Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO einlegen, für die (zur Entlastung der Justiz…) der gleiche Amtsrichter zuständig war. Der Betreuer legte das Original der Betreuerurkunde vor. Um sich nicht von einem Berufsbetreuer über die Betreuungsrechtslage belehren lassen zu müssen, wies der Amtsrichter auch die Anhörungsrüge zurück – diesmal mit dem Argument, der Betreuer habe das Original der Urkunde zu spät vorgelegt.

Zu Unrecht, wie das angerufene Verfassungsgericht Brandenburg mit Beschluss vom 16. Januar 2015 (VfGBbg 37/14) feststellte. (Gegen einen Gerichtsbeschluss über eine Anhörungsrüge gibt es – zur Entlastung der Justiz – kein ordentliches Rechtsmittel mehr.) Die Vertretungsmacht des Berufsbetreuers beruhe auf dem Gesetz und nicht auf einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht; die Bestellungsurkunde des Betreuers nach § 290 FamFG sei keine solche.

Die Vorlage einer – allerdings beglaubigten – Kopie der Betreuerurkunde reiche zur Legitimation im Verfahren aus, so das Landesverfassungsgericht. Wenn der Amtsrichter der Auffassung gewesen sei, die einfache Kopie der Betreuerurkunde sei nicht ausreichend gewesen, dann hätte er diese Zweifel von Amts wegen aufklären müssen, z.B. durch Rücksprache mit der Betreuungsabteilung des Amtsgerichts. Der Amtsrichter habe diese Nachprüfungspflicht nicht auf die Beschwerdeführerin und ihren Betreuer abwälzen dürfen.