Betreuer können sich nicht verpflichten, für ihre eigenen Klienten Eingliederungshilfeleistungen zu erbringen

Leistungserbringung nur im Rahmen einer Leistungs- und Entgeltvereinbarung

Rechtliche Betreuer können mit den Betroffenen, für die sie selbst bestellt sind, keine Verträge über sozialrechtlich abrechnungsfähige Dienstleistungen abschließen. Dies würde gegen das Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB verstoßen. Der Vertragsschluss müsste durch einen zu bestellenden Ergänzungsbetreuer erfolgen, stellte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Urteil vom 26.06.2014 (L 8 SO 147/10) fest. Abgerechnet werden könnten erbrachte Leistungen nur, wenn mit einem Sozialleistungsträger eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung abgeschlossen sei.

Im entschiedenen Fall hatte eine Betreuerin einen volljährigen geistig behinderten Menschen in ihre Familie aufgenommen und verlangte nun vom Sozialhilfeträger Pflegegeldleistungen wie für volljährige Pflegekinder gem. § 33 SGB VIII. Das LSG Niedersachsen-Bremen stellte fest, dass auch der Aufenthalt volljähriger behinderter Menschen bei einer Pflegefamilie eine betreute Wohnmöglichkeit i.S. des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX und damit eine Eingliederungshilfeleistung darstellen könne. Die besondere Familienpflegeregelung in § 54 Abs. 3 SGB XII findet nur auf minderjährige Behinderte Anwendung.

Diese Familienpflege müsse nicht durch fachlich besonders ausgewiesenes Personal erbracht werden, könne aber nur im Rahmen einer Leistungs- und Entgeltvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger gem. § 75 Abs. 3 SGB XII vergütet werden, so das LSG. Ohne abgeschlos¬se¬ne Vereinbarung bestünde ein Vergütungsanspruch ausnahmsweise nur, wenn die Leistungserbringung nur durch eine bestimmte Pflegeperson nach der Besonderheit des Einzelfalles i.S. des § 75 Abs. 4 SGB XII geboten sei. Die Betreuerin käme jedoch als Vertragspartnerin einer Vereinbarung über die vergütete Erbringung von Familienpflege in Betracht.