Bachelorisierung hilft nicht auf dem Weg zur höchsten Vergütungsstufe

BGH: Hochschulabschluss wird nicht mit Ausbildungen erfüllt, die dem Bachelor nur gleichgestellt sind

Für die höchste Vergütungsstufe  hat der Bundesgerichtshof erneut seine hohen Qualifikationsanforderungen bestätigt.

Damit drohen weiteren Gruppen von Berufsbetreuern die Herabstufung und Vergütungsrückforderungen. Diesmal sind es die Absolventen von Ausbildungsgängen der kommunalen Verwaltungsakademien, nämlich des Angestelltenlehrganges II und des Verwaltungsdiploms sowie die Verwaltungsfachwirte.

Der Bundesgerichtshof lehnte in drei Beschlüssen vom 14. Oktober 2015 (XII ZB 186/15, 187/15 und 188/15) die Gleichstellung dieser Ausbildungsgänge mit Hochschulstudiengängen ab. Auch die Einordnung solcher Ausbildungsgänge in die 6. Stufe des Deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (DQR), dem auch Bachelor-Abschlüsse zugeordnet sind, ändere nichts daran. Die Ausbildungsgänge seien schon vom Zeitumfang (1.050 Stunden beim Angestelltenlehrgang II) nicht mit sechssemestrigen Hochschulstudiengängen (3.000 Stunden) vergleichbar.

Der BGH hatte die höchste Vergütungsstufe auch bei der tarifrechtlichen Automatik abgelehnt: in den Fällen, in denen das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes die Eingruppierung eines Angestellten in eine dem gehobenen Dienst entsprechende Vergütungsgruppe rechtfertigen können (Beschluss vom 30. Oktober 2013 – XII ZB 23/13). Auch eine Zusammenschau mehrerer Aus- und Fortbildungsgänge ergebe keine einem Hochschulabschluss vergleichbare Qualifikation, so der BGH.

Die Verweigerung von Vertrauensschutz meinte der 12. BGH-Senat nunmehr ganz simpel rechtfertigen zu können: zum Zeitpunkt der Beantragung und Bewilligung der höchsten Vergütungsstufe sei die Rechtsprechung des BGH zu den Qualifikationsanforderungen der höchsten Stufe bereits bekannt gewesen.

Was die Richter des 12. Senates offenbar meinten, aber verständlicher Weise nicht zu schreiben wagten: die Berufsbetreuer hätten ja 2014 nach Bekanntwerden der Herabstufungsrechtsprechung noch ein Hochschulstudium (dreijährig, jedenfalls im Umfang von 3.000 Stunden) aufnehmen können, um 2015 einer Herabstufung zu entgehen…