Berufsbetreuer müssen von gerichtlicher Genehmigung unverzüglich Gebrauch machen

Bei fristgebundenen Entscheidungen organisatorische Vorkehrungen treffen

Wenn eine betreuungsgerichtlich genehmigungsbedürftige Willenserklärung innerhalb einer gesetzlichen Notfrist abzugeben ist, dann muss von der Genehmigung innerhalb der Erklärungsfrist Gebrauch gemacht werden. Das Oberlandesgericht Brandenburg stellte im Fall einer Erbausschlagung mit Beschluss vom 22. April 2014 (3 W 13/14) fest, dass die Vereinsbetreuerin den Genehmigungsbeschluss dem Nachlassgericht zu spät vorgelegt wurde und die Ausschlagungserklärung daher endgültig unwirksam wurde.

Die Betreuerin der Miterbin erlangte am 2.5.2013 Kenntnis vom Tod des Erblassers. Am 30.5.2013 schlug sie für die Betreute beim zuständigen Nachlassgericht die Erbschaft aus. Die Genehmigung der Ausschlagung beantragte die Betreuerin beim Betreuungsgericht am 3.6.2013. Mit Beschluss vom 4.9.2013 wurde die Genehmigung der Ausschlagungserklärung erteilt, die Rechtskraft trat am 26.9.2013 ein, der Beschluss ging beim Betreuungsverein aber erst am 4.10.2013 ein. Der Beschluss wurde dann wegen eines Urlaubs der Vereinsbetreuerin so spät weitergeleitet, dass der Eingang beim Nachlassgericht erst am 24.10.2013 zu verzeichnen war.

Der von einem Betreuer des Ausschlagenden gegenüber dem Nachlassgericht zu erbringende Nachweis der betreuungsgerichtlichen Genehmigung – sofern dieser nicht bereits der fristgerechten Ausschlagungserklärung beigefügt ist – müsse innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist nachgereicht werden, entschied das OLG Brandenburg. Der Ablauf dieser Frist wird gem. §§ 1944 Abs. 2 Satz 2, 206 BGB während der Dauer des betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens gehemmt.

Die 6-Wochen-Frist begann am 3.5., die Hemmung des Ablaufs dieser Frist setzte gem. § 1945 Abs. 3 Satz 2 BGB mit der Ausschlagungserklärung am 30.5. ein (da waren von den 42 Tagen der Frist schon 27 abgelaufen) und endete mit dem Zugang der Genehmigung beim Betreuungsverein am 4.10. Danach hatte die Betreuerin noch 15 Werktage Zeit, dem Nachlassgericht die Genehmigung vorzulegen; wegen eines Wochenendes lief die 6-Wochenfrist erst am 21.10. ab, der Eingang am 24.10. war jedenfalls verspätet.

Nach dem OLG Brandenburg werde das Nachlassgericht erst durch den Nachweis der Genehmigung der Ausschlagung in den Stand versetzt, die Erbschaftsausschlagung gemäß § 1953 Abs. 3 BGB demjenigen mitzuteilen, dem die Erbschaft infolge der Ausschlagung nach Abs. 2 angefallen ist. Das OLG Brandenburg hielt die Betreuerin als Mitarbeiterin des Betreuungsvereins für verpflichtet, durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass unaufschiebbare bzw. fristgebundene Handlungen während ihrer Urlaubszeit von einem Vertreter vorgenommen würden.