BGT: Rechtliche Betreuung ist auch unterstützte Entscheidungsfindung

Positionspapier des Betreuungsgerichtstages e. V. weist Kritik am Betreuungsrecht zurück

Die Stellvertretungsbefugnis der Betreuer ist vorrangig ein Mittel der Unterstützung des betreuten Menschen. Das deutsche Betreuungsrecht steht in Übereinstimmung mit den Prinzipien der UN-Behindertenrechtskonvention. Es stellt ein “System der unterstützenden Entscheidung” dar, das den betreuten Menschen bei der Ausübung seiner rechtlichen Handlungsfähigkeit unterstützt.

Der Vorstand des BGT brauchte drei Jahre für diese Antworten auf die Forderung, Art. 12 der UN-BRK gebiete die Ersetzung der rechtlichen Betreuung durch ein System unterstützter Entscheidungsfindung. Anlass der Veröffentlichung des Positionspapiers „Unterstützen und Vertreten“ ist der „General Comment“ des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu Art. 12 BRK. Der Fachausschuss fordert, die “Systeme ersetzender Entscheidungen“, das sind Formen der Entmündigung und Vormundschaft, durch “Systeme unterstützender Entscheidungen“ („support decision making regimes“) zu ersetzen.

Das deutsche Betreuungsrecht stehe in Übereinstimmung mit den Prinzipien der BRK. Es stelle ein “System der unterstützenden Entscheidung” dar, das den betreuten Menschen bei der Ausübung seiner rechtlichen Handlungsfähigkeit unterstützt, so der BGT. Auch die rechtliche Betreuung erfülle damit die Kriterien des General Comment für ein „support decision making regime“.

Der BGT lehnt die Einführung einer gesonderten Berufsbevollmächtigung ab, wie sie vom BdB vertreten wird. Bevollmächtigung setze ein Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem voraus, ohne ein persönliches Vertrauensverhältnis sei jedoch die Missbrauchsgefahr zu groß.

Noch vor einem halben Jahr lehnte eine Arbeitsgruppe des BGT-Vorstandes die Forderung nach einer – der Betreuung vorgelagerten – rechtlichen Assistenz als Sozialleistung mit dem Hinweis auf das Schweizer Modell der Begleitbeistandschaft ab. Nun weist der Vorstand in seinem Positionspapier die Idee einer Betreuung ohne Vertretungsbefugnis zurück: Betreuung mit unterschiedlichen Schwellen sei dem Unterstützungsgedanken nicht zuträglich, da dies zu einer Beibehaltung bzw. Verstärkung der Fehlvorstellung führe, Betreuung habe Auswirkungen auf die rechtliche Handlungsfähigkeit eines Menschen mit Behinderung.