Betreuer muss Verfahrenserklärungen gegenüber Gerichten und Behörden begründen

Bundessozialgericht präzisiert Rechte prozessunfähiger Menschen

Geschäftsunfähige Personen sind gem. § 53 ZPO prozessunfähig und gem. § 11 SGB X nur ausnahmsweise verfahrensfähig in (Sozial-)Verwaltungsverfahren. Für solche Betroffene  werden Gerichts- und Verwaltungsverfahren ausschließlich durch die Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis wahrgenommen; Verfahrenserklärungen der Betroffenen sind schwebend unwirksam, können aber durch Betreuer genehmigt werden.

Im entschiedenen Fall hatte das Bundessozialgericht die Berufungseinlegung einer geschäftsunfähigen Person in einem Sozialrechtsstreit für zulässig erklärt, nachdem der gerichtlich bestellte besondere Vertreter diese Erklärung ohne Begründung nicht genehmigt hatte (Beschluss vom 14.11.2013, B 9 SB 84/12 B). Nach gutachterlicher Feststellung der Geschäfts- und Prozessunfähigkeit war dem betroffenen Kläger

bis zur Bestellung eines Betreuers gem. § 72 SGG ein Rechtsanwalt als besonderer Vertreter für das Verfahren beigeordnet worden. Die Pflichten des besonderen Vertreter im Gerichtsverfahren seien die gleichen wie die des besonderen Vertreters im Verwaltungsverfahren gem. § 15 SGB X; dessen Pflichten entsprächen wiederum denen des Betreuers gem. § 1901 BGB, so das Bundessozialgericht.

Das Gericht müsse somit prüfen, ob die Weigerung des besonderen Vertreters des Klägers, diesen bei der Durchführung der Berufung zu unterstützen, pflichtgemäß sei, so das BSG. Schließlich habe ein Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderlaufe und dem Betreuer zuzumuten sei. Die Unterstützungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betroffenen ergebe sich aus auch Art. 12 UNO-Behindertenrechtskonvention, nach der der Staat geeignete Maßnahmen zu treffen hat, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen. Das Gericht habe sich daher nicht mit der ohne nähere Begründung abgegebenen Erklärung des besonderen Vertreters begnügen dürfen, es sei nicht beabsichtigt, die vom Kläger eingereichten Anträge zu genehmigen, entschied der 9. Senat des Bundessozialgerichts.

Durch die Normverweisungen haben Betreuer die gleichen Pflichten wie besondere Vertreter im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren. Damit das Gericht oder die Behörde prüfen können, ob die Verfahrenserklärungen des Betreuers Wunsch und Wohl des Betroffenen entsprechen, bedürfen sie einer Begründung. Eine Behörde hätte bei Feststellung pflichtwidrigen Betreuerhandelns das Betreuungsgericht zu verständigen.