Beratungsverpflichtung bei Anmeldung zur freiwilligen Versicherung
Eine gesetzliche Krankenkasse muss aus Anlass der Beitrittserklärung zur freiwilligen Krankenversicherung von Amts wegen prüfen, ob eine vorrangige Familienversicherung besteht und ggf. darauf hinweisen. Das Unterlassen dieser Prüfung und des Hinweises auf die beitragsfreie Familienversicherung begründet einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch des Versicherten, wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 08.11.2013 (L 1 KR 268/11) feststellte.
Die Kasse ist danach gem. §§ 288f SGB V verpflichtet, ein Mitgliederverzeichnis zu führen, das gerade auch Familienversicherungen mit Beginn der Versicherung richtig erfassen soll. Im entschiedenen Fall war der Betroffene anlässlich eines beendeten Leistungsverhältnisses mit der Agentur für Arbeit aus der Versicherungspflicht ausgeschieden. Der 1. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hatte die Prüfpflicht der Kasse bereits mit Urteil vom 24.02.2006 (L 1 KR 20/04) festgestellt.
Die Zahl der Fälle, in denen ein Betreuer den Betroffenen zur freiwilligen Krankenversicherung anmelden muss, ist inzwischen geringer geworden: am 1.10.2013 ist § 188 Abs 4 SGB V (4) in Kraft getreten; danach setzt sich für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, diese mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder Ende der Familienversicherung automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort.