Betreuter im Strafverfahren: immer Antrag auf Verteidigerbestellung und Aufgabenkreiserweiterung stellen

OLG Hamburg: Betreuer kann Rechtsmittel nur mit entsprechendem Aufgabenkreis einlegen

Ein nicht anwaltlicher Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis “Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten” ist nicht befugt, in einem Strafverfahren wirksam Rechtsmittel einzulegen. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg verlangt in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 17. Juni 2013 (2 Ws 23/13) eine spezifische Aufgabenkreiserweiterung.

Das Strafverfahrensrecht lege die funktionsbedingte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten, für den ein Betreuer bestellt ist, allein in die Hände des Verteidigers, so das OLG Hamburg. Als gesetzlicher Vertreter des Betreuten gem. § 298 StPO sei der Betreuer zur Rechtsmitteleinlegung nur befugt, soweit dies zu dem übertragenen Aufgabenkreis gehöre.

Die außerhalb ihres Aufgabenkreises Rechtsmittel einlegende Berufsbetreuerin musste im entschiedenen Fall auch noch selbst die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels tragen.

Wenn nicht einer der Voraussetzungen für die notwendige Verteidigung (Pflichtverteidigerbestellung von Amts wegen gem. § 140 StPO) vorliegt (Verbrechen, U-Haft oder forensische Unterbringung), sollte auch bei geringerer Straferwartung immer ein Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung gestellt werden. Dies kommt infrage, wenn der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann oder die Sach- oder Rechtslage schwierig ist. Für den Fall, dass dieser Antrag abgewiesen würde, sollte ein Antrag auf Erweiterung um den Aufgabenkreis „Vertretung im Strafverfahren“ gestellt werden.

Ein nicht anwaltlicher Berufsbetreuer als gesetzlicher Vertreter hat kein Zeugnisverweigerungsrecht und muss als Zeuge zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des beschuldigten Betreuten aussagen.