BGH bestätigt Recht auf Betreuung

Hohe Hürden für Feststellung der Unbetreubarkeit

Betroffene, die die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1896 BGB erfüllen, haben ein Recht auf die Bestellung eines rechtlichen Betreuers. In dem Fall eines erwachsenen „Borderliners“, der einerseits die Betreuung wünschte, andererseits die Zusammenarbeit mit mehreren Berufsbetreuern blockierte, verwarf der 12. Senat des Bundesgerichtshofes die Feststellung des Landgerichts, der Betroffene sei unbetreubar.

Für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit müsse eben ein Betreuer bestellt werden, der dieser Herausforderung mit „Sachkunde und Erfahrung“ begegnen könne. Die Richter des 12. Senates, die in ihren Entscheidungen den Belangen von Berufsbetreuer bisher meist mit bemerkenswerter Geringschätzung begegneten, muss diese Forderung Überwindung gekostet haben.

Der Betreute verweigere immer wieder die Zusammenarbeit, sobald die wechselnden Betreuer seinem Willen nicht nachkämen, stellte das Gericht fest. Er habe unrealistische Erwartungen im Hinblick auf die Tätigkeit eines Betreuers und halte hieran hartnäckig fest. Seine Unzufriedenheit habe dazu geführt, dass er teilweise die Umleitung der Post an sich selbst veranlasst habe. Die Betreuerin beantragte die Aufhebung der Betreuung, weil eine wirkungsvolle Zusammenarbeit „… auch mit großen Bemühungen … nicht zu organisieren“ sei. Gegen die Feststellung der Unbetreubarkeit legte der Betroffene jedoch Rechtsbeschwerde ein.

Das Fehlen der Kooperationsbereitschaft der Betroffenen sei nicht selten ein Symptom deren psychischer Krankheit. Bei Betroffenen, die krankheitsbedingt keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer aufbringen, würde die darauf gründende Annahme einer Unbetreubarkeit dazu führen, ihnen die gesetz¬lich vorgesehene Hilfe gerade unter Verweis auf ein aus der Krankheit folgendes Defizit zu versagen, so der BGH. Die Sache wurde zurück an das Landgericht verweisen mit der Aufforderung, aufzuklären, wofür der Betroffene krankheitsbedingt genau eine Betreuung benötige und warum es nach vielversprechendem Beginn nicht zu einer dauerhaft für die Betreuungsführung ausreichenden Zusammenarbeit gekommen sei.