BGH: Zustellung an Betreuer setzt Lauf der Beschwerdefrist nicht in Gang

Mit Beschluss vom 26. Juni 2019 (XII ZB 35/19) hat der BGH klargestellt, dass die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache nur durch Bekanntgabe der Entscheidung an ihn selbst beginnt. Eine Zustellung an den Betreuer bleibt für den Beginn der Beschwerdefrist des Betroffenen ohne Einfluss, auch wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis “Entgegennahme und Öffnen der Post” bestellt ist.

Hintergrund der Entscheidung war die Rechtsbeschwerde einer Betroffenen gegen die Anordnung einer Betreuung. Die Frist für eine Rechtsbeschwerde beginnt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten.

Eine Bekanntgabe an die Betroffene persönlich erfolgte im vorliegenden Verfahren nicht, sondern die Zustellung erfolgte an den Betreuer. Dieser war zur Entgegennahme und Öffnen der Post aufgrund seines Aufgabenkreises ermächtigt. Die Richter stellten klar, dass die Zustellung an den Betreuer nicht gegen die Betroffene wirkt. Die Vorschrift des § 170 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach dem bei nicht prozessfähigen Personen an deren gesetzlichen Vertreter zuzustellen ist, findet auf den Betroffenen im Betreuungsverfahren keine Anwendung.

In Betreuungsverfahren ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig und infolgedessen hat die Zustellung an den Betroffenen selbst zu erfolgen. An dieser verfahrensrechtlichen vorgeschriebenen Vorgehensweise ändert auch die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis „Entgegennahme und Öffnen der Post” nichts. Die Entscheidung betrifft einen Ausnahmefall. Jede Person muss die Möglichkeit haben, die Gerichte anzurufen, wenn sie mit der Anordnung einer Betreuung nicht einverstanden ist. Insoweit kann die Beschwerdefrist nicht durch die Zustellung des Beschlusses an den Betreuer in Gang gesetzt werden. Dies ändert aber selbstverständlich nichts an dem Grundsatz, dass nur der rechtliche Betreuer für die betreute Person stellvertretend handeln kann und diese gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 1902 BGB).